01.11.2005 | Unternehmensnachfolge
Fortsetzungs-, Nachfolge- , Eintritts- und Abtretungsklauseln im Steuerrecht
In der letzten Ausgabe der ErbBstg (ErbBstg 05, 262) wurde die zivilrechtliche Bedeutung der Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintritts- und Abtretungsklausel für die Personengesellschaft und für GmbH-Anteile erläutert. In Abhängigkeit von den zivilrechtlichen Bestimmungen werden nachfolgend die erbschaft- und ertragsteuerlichen Konsequenzen aufgezeigt.
1. Erbrechtliche Nachfolge in Personengesellschaften
1.1 Fortsetzungsklausel
Scheidet der verstorbene Gesellschafter einer Personengesellschaft entweder kraft Gesetzes oder auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel aus der Gesellschaft aus (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 HGB), wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern zu. Die Erben werden abgefunden (§ 738 Abs. 1 BGB). Dabei werden zwei erbschaftsteuerlich relevante Sachverhalte verwirklicht:
- Erwerb der Anteile durch die verbleibenden Gesellschafter,
- Erwerb der Abfindungsansprüche durch die Erben.
1.1.1 Erbschaftsteuer
Die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei den verbleibenden Gesellschaftern wird als Schenkung auf den Todesfall qualifiziert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), soweit der Wert des anwachsenden Gesellschaftsanteils Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Da Gegenstand der Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der Gesellschaftsanteil ist, überträgt der Erblasser nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen auf seine Mitgesellschafter. Diese können daher den Freibetrag i.H. von 225.000 EUR und den Bewertungsabschlag von 35 % in Anspruch nehmen. Zusätzlich kommen die verbleibenden Gesellschafter – wenn es sich um natürliche Personen handelt – in den Genuss der Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG (R 55 Abs. 2 S. 5 ErbStR).
Beispiel 1: Zwei erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Erblasser E ist zu 30 % als Kommanditist an der ABC GmbH & Co. KG beteiligt. Die weiteren Beteiligungen werden von den Kommanditisten A (40 %) und B (30 %) gehalten. Die Komplementär-GmbH D ist am Vermögen der KG sowie an Gewinn und Verlust nicht beteiligt. Die Gesellschafter sind miteinander nicht verwandt. Für den Fall des Versterbens eines Kommanditisten sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern vor. Die Erben des ausscheidenden Gesellschafters sollen eine Abfindung i.H. von 500.000 EUR erhalten. Der erbschaftsteuerliche Wert der Beteiligung des E beläuft sich zum Zeitpunkt des Todes auf 825.000 EUR.
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