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  • 01.11.2005 | Unternehmensnachfolge

    Fortsetzungs-, Nachfolge- , Eintritts- und Abtretungsklauseln im Steuerrecht

    von RAin/StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    In der letzten Ausgabe der ErbBstg (ErbBstg 05, 262) wurde die zivilrechtliche Bedeutung der Fortsetzungs-, Nachfolge-, Eintritts- und Abtretungsklausel für die Personengesellschaft und für GmbH-Anteile erläutert. In Abhängigkeit von den zivilrechtlichen Bestimmungen werden nachfolgend die erbschaft- und ertragsteuerlichen Konsequenzen aufgezeigt. 

    1. Erbrechtliche Nachfolge in Personengesellschaften

    1.1 Fortsetzungsklausel

    Scheidet der verstorbene Gesellschafter einer Personengesellschaft entweder kraft Gesetzes oder auf Grund einer gesellschaftsvertrag­lichen Fortsetzungsklausel aus der Gesellschaft aus (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 HGB), wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern zu. Die Erben werden abgefunden (§ 738 Abs. 1 BGB). Dabei werden zwei erbschaftsteuerlich relevante Sachverhalte verwirklicht:  

    • Erwerb der Anteile durch die verbleibenden Gesellschafter,
    • Erwerb der Abfindungsansprüche durch die Erben.

     

    1.1.1 Erbschaftsteuer

    Die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei den verbleibenden Gesellschaftern wird als Schenkung auf den Todesfall qualifiziert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), soweit der Wert des anwachsenden Gesellschaftsanteils Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Da Gegenstand der Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der Gesellschaftsanteil ist, überträgt der Erblasser nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen auf seine Mitgesellschafter. Diese können daher den Freibetrag i.H. von 225.000 EUR und den Bewertungsabschlag von 35 % in Anspruch nehmen. Zusätzlich kommen die verbleibenden Gesellschafter – wenn es sich um natürliche Personen handelt – in den Genuss der Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG (R 55 Abs. 2 S. 5 ErbStR). 

     

    Beispiel 1: Zwei erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge

    Der Erblasser E ist zu 30 % als Kommanditist an der ABC GmbH & Co. KG beteiligt. Die weiteren Beteiligungen werden von den Kommanditisten A (40 %) und B (30 %) gehalten. Die Komplementär-GmbH D ist am Vermögen der KG sowie an Gewinn und Verlust nicht beteiligt. Die Gesell­schafter sind miteinander nicht verwandt. Für den Fall des Versterbens eines Kommanditisten sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern vor. Die Erben des ausscheidenden Gesellschafters sollen eine Abfindung i.H. von 500.000 EUR erhalten. Der erbschaftsteuerliche Wert der Beteiligung des E beläuft sich zum Zeitpunkt des Todes auf 825.000 EUR. 

     

    Erbschaftsteuerlicher Erwerb des Gesellschafters A: 

     

     

    Wert der gesamten Beteiligung nach § 12 Abs. 5 ErbStG 

    825.000,00 EUR  

     

    ./. an Erben zu zahlende Abfindung 

    ./. 500.000,00EUR 

     

    Wert der gesamten Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

     

    325.000,00 EUR 

     

    ./. Betriebsvermögensfreibetrag 

    ./. 225.000,00 EUR 

     

    verbleiben 

    100.000,00 EUR 

     

    anzusetzen nach Bewertungsabschlag von 35% 

    65.000,00 EUR 

     

     

     

     

    Anteil A (4/7) 

     

    37.142,86 EUR 

    ./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG

     

    ./. 5.200,00 EUR 

    Zu versteuern (abgerundet auf volle 100 EUR) 

     

    31.900,00 EUR 

     

     

     

    Erbschaftsteuer nach Klasse III (17%) 

    5.423,00 EUR 

    5.423,00 EUR 

    Erbschaftsteuer nach Klasse I (7%)  

    2.233,00 EUR 

     

    Unterschiedsbetrag 

    3.190,00 EUR 

     

    Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (88% des Unterschiedbetrags) 

     

    2.807,20 EUR 

     

    ./. 2.807,20 EUR 

    Festzusetzende Erbschaftsteuer für A 

     

    2.615,80 EUR