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  • 01.08.2005 | Unternehmensnachfolge

    Inwieweit muss ein OHG-Gesellschafter der Nachfolge zustimmen?

    von RA/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Der Gesellschafter einer OHG kann auf Grund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krankheitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vorsorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (BGH 8.11.04, II ZR 350/02, Abruf-Nr. 043264).

     

    Sachverhalt

    Kläger und Beklagter sind die alleinigen, paritätisch beteiligten Gesellschafter einer OHG. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit einem seiner Erben fortgesetzt. Eine Regelung zur lebzeitigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Der Kläger möchte aus Alters- und Gesundheitsgründen sowie mit Rücksicht auf ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern seinen Gesellschaftsanteil schon zu Lebzeiten auf seinen Sohn übertragen. Der Beklagte verweigert die Zustimmung zu der Anteilsübertragung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auf Grund seiner Treuepflicht gehalten sein, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Das gilt auch für einen Wechsel im Gesellschafterbestand, wenn die Änderung mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander erforderlich ist. Für die Zukunft des Unternehmens kann es durchaus notwendig sein, einen Gesellschafterwechsel frühzeitig herbeizuführen, um bei einem altersbedingten Ausfall keine Vakanz in der Position des geschäftsführenden Gesellschafters entstehen zu lassen. Eine bloße Geschäftsführerbestellung – als milderes Mittel ggü. der Anteilsübertragung – scheidet schon wegen des für Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft aus (vgl. BGHZ 36, 293 f.). 

     

    Der Anspruch eines Gesellschafters auf Zustimmung zu einer für die Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks gebotenen Vertragsänderung setzt voraus, dass sie dem Mitgesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zuzumuten ist (BGH 20.10.86, NJW 87, 952). Diese Voraussetzung ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsgrades der Maßnahme festzustellen. Dass die „Atmosphäre“ zwischen dem Beklagten und dem Sohn des Klägers in gleicher Weise wie das Verhältnis der (Alt-)Gesellschafter „vergiftet“ sein soll, sei nicht unzumutbar, da sich durch den vorgezogenen Gesellschafterwechsel keine unzumutbare Veränderung ergäbe. Auch der Altersunterschied von 43 Jahren zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten sei kein Grund, denn Generationenunterschiede zwischen den Gesellschaftern finden sich in Familiengesellschaften häufig.