01.10.1996 · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Verlustausgleich nach § 10a GewStG bei vorweggenommener Erbfolge und im Erbfall
| Was für die Einkommensteuer recht ist, gilt für die Gewerbesteuer noch lange nicht. Sind wir es gewohnt, Rechtsvorgänge bei der unentgeltlichen Vermögensnachfolge mit der Fußstapfentheorie bildlich zu erklären, so möchten wir annehmen , daß Verluste des Vorgängers bei der Gewerbeertragbesteuerung genauso dem Erben zum Ausgleich mit zukünftigen Gewerbeerträgen bereit stehen wie Verluste gem. § 10d EStG. |
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