09.02.2009 | Unternehmensnachfolge
Wenn der Unternehmenserbe zugleich gegen Behaltensfrist und Lohnsummenregelung verstößt
von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal
Das Erbschaftsteuerreformgesetz (Abruf-Nr. 073891) sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Übertragende zu mehr als 25 % beteiligt ist, Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und gegebenenfalls eines Abzugsbetrags vor. Insbesondere die Gewährung des Verschonungsabschlags ist davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Voraussetzungen einhält, nämlich
- die sogenannte Lohnsummenregelung und
- eine Behaltensfrist von sieben (Regelverschonung) bzw. zehn Jahren (Optionsmodell).
1. Der Einzelverstoß
Nach der Lohnsummenregelung darf die im übertragenen Unternehmen insgesamt gezahlte Lohnsumme innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb 650 % (1.000 % innerhalb von zehn Jahren nach dem Optionsmodell) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Die Ausgangslohnsumme entspricht der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Übertragung.
Beispiel 1 |
Vater V überträgt zum 1.2.09 seinen Gewerbebetrieb unentgeltlich auf Sohn S. In den Jahren 2004 bis 2008 hat V durchschnittlich Gehälter von 1 Mio. EUR p.a. (Ausgangslohnsumme) gezahlt. S muss nun bei Anwendung der Regelverschonung innerhalb der nächsten sieben Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens Löhne / Gehälter im Umfang von 650 % der Ausgangslohnsumme, also 6,5 Mio. EUR (Mindestlohnsumme) zahlen. |
Liegen die vom Erwerber tatsächlich gezahlten Gehälter innerhalb der Lohnsummenfrist unterhalb der Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag prozentual in demselben Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG).
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