01.09.2007 | Unternehmensteuerreform
Personenunternehmen: Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Thesaurierung
Gemäß § 34a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes kann der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, statt mit dem persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen auf Antrag lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuert werden.
Die Vorschrift belohnt den Verzicht auf die private Verwendung von betrieblichen Gewinnen und stellt insoweit den Einzel- oder Mitunternehmer mit seinen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) Kapitalgesellschaften gleich, deren Gewinne einer ähnlich niedrigen (Thesaurierungs-) Belastung unterliegen.
Soweit der begünstigte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen allerdings entnommen und damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens wieder geschwächt wird, entfällt der Begünstigungsgrund rückwirkend und es kommt zu einer Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag), der wiederum dem Steuersatz entspricht, dem auch Dividendeneinkünfte unterliegen sollen (Abgeltungsteuer beziehungsweise gesonderter Einkommensteuertarif).
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