Unternehmensverkauf
Asset Deal versus Share Deal
von Dipl.-Kfm. Dr. Andreas Wegner, Hamburg*
* Der Autor ist Prokurist der auf Unternehmensübertragungen spezialisierten Beratungsgesellschaft Berenberg Consult GmbH, Tochtergesellschaft der Berenberg Bank, Hamburg.
Ein Unternehmensverkauf kommt gerade im Mittelstand insbesondere dann in Betracht, wenn in der Familie kein Nachfolger vorhanden ist. Hat sich der Unternehmer zu diesem Schritt entschlossen, spielt neben anderen Gesichtspunkten auch die Frage der Umsetzung des Verkaufs eine Rolle. Das wirtschaftliche Ziel „Unternehmensverkauf“ kann grundsätzlich sowohl als Verkauf von Vermögensgegenständen („Asset Deal“) als auch als Verkauf von Gesellschaftsanteilen („Share Deal“) erreicht werden. Der Beitrag verdeutlicht vor allem die steuerlichen Konsequenzen auf Verkäufer- sowie auf Erwerberseite. Es wird lediglich die neue Rechtslage nach vollständiger Anwendbarkeit der Unternehmenssteuerreform (i.d.R. ab dem 1.1.02) dargestellt.
1. Unterscheidung Asset Deal versus Share Deal
Zivilrechtlich kann es sich beim „Unternehmensverkauf“ – je nach Typ des Vertrags bzw. Rechtsform des verkauften Unternehmens – entweder um eine Vielzahl von Einzelübertragungen – Kauf von Sachen (Vermögensgegenständen) und Rechten (z.B. Eintritt in Mietverträge) – oder aber um einen Akt der Übertragung von Rechten (d. h. Anteilen) an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit handeln. Das Steuerrecht bildet diese Unterschiede zwar grundsätzlich durch die Differenzierung zwischen Asset Deal und Share Deal ab, vollzieht aber die zivilrechtlichen Vorgaben nicht durchgängig nach:
Ein signifikanter Unterschied zwischen Zivil- und Steuerrecht besteht hinsichtlich des steuerlichen „Durchgriffs“ durch das Rechtsinstitut der Mitunternehmerschaft: Steuerlich wird hier ein Anteilskauf im Ergebnis ebenso wie der (unmittelbare) Kauf der quasi „hinter“ den Anteilen stehenden Vermögensgegenstände als Asset Deal gewertet.
2. Zivilrechtliche Konsequenzen
Beim Asset Deal kommt es wegen des Spezialitätsprinzips zu einer Vielzahl von Einzelübertragungen. Für jeden einzelnen Sach- und Rechtskauf gelten die entsprechenden Form- und Gewährleistungsvorschriften. Abhängig von den Ergebnissen einer vom Käufer i.d.R. durchgeführten Due Diligence können durch eine Rahmenvereinbarung weitergehende Garantien übernommen bzw. ausgeschlossen werden.
Beim Share Deal gibt es nur einen Rechtskauf, zumal die Gesellschaft als juristische Person unmittelbare Inhaberin aller Vermögensgegenstände und Einzelrechtspositionen bleibt. Garantieansprüche des Käufers beziehen sich zunächst nur auf den Anteil als solchen, d.h. auf dessen rechtlichen Bestand bzw. dessen Freiheit von Rechten Dritter (§§ 434, 437 BGB). Alle weitergehenden Ansprüche hinsichtlich konkreter Eigenschaften der in der Gesellschaft vorhandenen Vermögensgegenstände und Rechte bzw. der Abwesenheit bestimmter (z. B. Umwelt-)Lasten müssen auch in einer Due Diligence geprüft und/oder in ergänzenden Vereinbarungen geregelt werden.
3. Steuerliche Konsequenzen
Es muss zwischen zwei Ebenen differenziert werden, zwischen der des Verkäufers (i.d.R. steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn) und der des Käufers (Erwerb zusätzlicher stiller Reserven, die er steuerlich im Wege der Abschreibung verwerten möchte).
An dieser Stelle sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es beim Unternehmensverkauf neben den hier beschriebenen ertragsteuerlichen Konsequenzen auch zu teilweise nicht unerheblichen verkehrssteuerlichen Belastungen kommt: Während die Umsatzsteuer meist (im Ergebnis) nicht anfällt (Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG bzw. Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8f UStG), kann die Grunderwerbsteuer zu einer durchaus merklichen Belastung werden.
3.1 Verkäufer
Geht man davon aus, dass es sich bei dem „Verkäufer“ im Sinne eines mit dem Nachfolgeproblem konfrontierten Unternehmers um eine natürliche Person handelt, so gibt es in Abhängigkeit von den o.g. Alternativen folgende Konsequenzen:
3.1.1 Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteil/-betrieb
Der Verkauf eines Einzelunternehmens löst ebenso wie der Verkauf eines Mitunternehmeranteils bzw. der Verkauf des Betriebs aus einer Mitunternehmerschaft heraus (steuerlich jeweils Asset Deal) keine Gewerbesteuer aus, da es sich nicht mehr um einen laufenden Geschäftsvorfall des werbenden Unternehmens handelt (vgl. Abschn. 38 Abs. 3, 39 Abs. 1 Nr. 1 GewStR).
Einkommensteuerlich wird bis zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 10 Mio. DM (ab 2002: 5 Mio. EURO) der halbe Steuersatz i.S. des § 34 Abs. 3 EStG gewährt, wenn der Einzel- bzw. Mitunternehmer im Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist und außerdem dieses Privileg seit dessen Neueinführung im Jahr 2000 noch nicht in Anspruch genommen hat.
3.1.2 Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Share Deal) löst im Fall der Zugehörigkeit dieser Anteile zum steuerlichen Privatvermögen i.d.R. ab dem 1.1.02 (vgl. zu den zeitlichen Anwendungsregeln § 52 Abs. 34a EStG) immer dann Einkommensteuer aus, wenn der Anteilsinhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf zu mindestens ein Prozent an der Gesellschaft beteiligt war (§ 17 Abs. 1 EStG)
Die Einkommensteuer wird allerdings nur nach dem Halbeinkünfteverfahren i.S. von § 3 Nr. 40 S. 1c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG erhoben: Sowohl der Veräußerungserlös als auch die Anschaffungskosten sowie eventuelle Veräußerungskosten gehen nur jeweils zur Hälfte in die Berechnung des Veräußerungsgewinns ein (sofern keine „schädliche“ Schaffung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der letzten sieben Jahre vorliegt, vgl. § 3 Nr. 40 S. 2 EStG). Gewerbesteuer fällt bei einem Verkauf aus dem Privatvermögen heraus im Übrigen nicht an.
Im Betriebsvermögen sind die Anteile steuerverstrickt, so dass ein Veräußerungsgewinn hier unabhängig von einer Mindestbeteiligungshöhe – ebenfalls nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1a, b EStG) – steuerpflichtig ist. Im Betriebsvermögen fällt allerdings Gewerbesteuer an, sofern die Beteiligung nicht im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des eigenen Gewerbebetriebs veräußert wird (vgl. Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 S. 13 GewStR).
3.1.3 Verkauf des operativen Betriebs aus einer Kapitalgesellschaft
Der Verkauf des operativen Betriebs aus einer Kapitalgesellschaft heraus (Asset Deal) löst auf Ebene der Gesellschaft Gewerbesteuer aus (vgl. Abschn. 40 Abs. 2 GewStR).
Die bisher gängige Vermeidungsstrategie – vorbereitende steuerneutrale Ausgliederung des Betriebs gemäß § 24 UmwStG in eine Mitunternehmerschaft zum späteren gewerbesteuerfreien Verkauf der Mitunternehmeranteile – soll gemäß Entwurf zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ab 2002 versperrt werden: Demnach soll der Verkauf von Mitunternehmeranteilen durch eine Kapitalgesellschaft zukünftig gewerbesteuerpflichtig werden (§ 7 S. 2 GewStG-E).
Auf den Veräußerungsgewinn nach Gewerbesteuer fällt eine definitive Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag an. Hiervon ist der „mittelständische Unternehmer“ in seiner Position als Gesellschafter insoweit betroffen, als sich das zukünftige Ausschüttungspotenzial mindert: Wird später ausgeschüttet, sind die Ausschüttungen beim Gesellschafter nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 S. 1a i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG zu versteuern.
3.1.4 Zwischenfazit
Zusammenfassend sollte der Verkäufer immer daran interessiert sein, den Verkauf so zu gestalten, dass eine der Begünstigungen – halber Steuersatz bzw. Halbeinkünfteverfahren – für ihn zum Tragen kommt.
3.2 Käufer
Für den Käufer geht es in erster Linie darum, die beim Kauf über den steuerlichen Buchwert hinaus bezahlte Prämie in (möglichst schnell) abschreibungsfähige Substanz zu verwandeln.
3.2.1 Asset Deal
Dies ist immer dann relativ unproblematisch, wenn es sich im steuerlichen Sinne um einen Asset Deal handelt: Hier aktiviert der Erwerber in seiner Steuerbilanz keine Beteiligung, sondern die (mittelbar) erworbenen Wirtschaftsgüter. Er hat dabei zunächst die in den erworbenen, bereits beim Veräußerer als solchen bilanzierten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufzudecken: Die Abschreibungsdauer dieser Mehrwerte richtet sich nach der (Rest-) Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter, die im Erwerbszeitpunkt neu zu schätzen ist. Der Rest der bezahlten Prämie entfällt auf – da aus Sicht des Käufers nicht selbstgeschaffene, sondern entgeltlich erworbene – selbstständig zu aktivierende immaterielle Wirtschaftsgüter.
3.2.2 Share Deal
Handelt es sich hingegen im steuerlichen Sinne um einen Share Deal, namentlich beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, hat der Käufer die Anteile zu seinen tatsächlichen Anschaffungskosten in seiner Steuerbilanz als Beteiligung zu aktivieren. Eine planmäßige Abschreibung auf diese Position findet nicht statt. Abgeschrieben wird lediglich auf Ebene der erworbenen Tochtergesellschaft, dort aber in Fortführung der bereits beim Verkäufer vorhandenen (vergleichsweise niedrigen) Buchwerte.
Die vom Käufer bezahlte Prämie auf diese Buchwerte schlägt sich also nicht in höherem Abschreibungspotenzial nieder, sondern wirkt sich nur im Falle eines späteren Verkaufs der Beteiligung in Gestalt höherer Anschaffungskosten aus: Dann aber allenfalls im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens (Verkauf durch natürliche Personen), u.U. im Ergebnis sogar überhaupt nicht (steuerfreier Verkauf durch eine andere Kapitalgesellschaft, § 8b Abs. 2 KStG).
Die vor Einführung der Unternehmenssteuerreform gängigen Modelle zur (nahezu) steuerfreien Transformation der miterworbenen stillen Reserven in Abschreibungspotenzial (Kombinations-, Umwandlungs- bzw. Mitunternehmermodelle, vgl. etwa Seibt, Unternehmenskauf und -verkauf nach dem Steuersenkungsgesetz, DStR 00, 2061, 2073) sind durch die Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens sowie insbesondere durch die Änderung des § 4 Abs. 6 UmwStG ab 2002 nicht mehr praktizierbar (vgl. zu allerdings sehr strittigen neuen Gestaltungen – Organschafts- bzw. Down-Stream-Merger-Modell – Dautel, Steueroptimierter Unternehmenskauf nach der Unternehmenssteuerreform, Finanz-Betrieb 01, 423, 425).
4. Beispiel
Der Unternehmer Schulz hat vor 12 Jahren die Schulz GmbH im Wege der Bargründung aus seinem Privatvermögen heraus mit einem Stammkapital in Höhe von 500.000 DM errichtet. Seitdem ist die Gesellschaft erfolgreich in einem Bereich der speziellen Verfahrenstechnik tätig. Schulz liegt ein Angebot vor, den Betrieb per Anfang 2002 zu einem Preis in Höhe von 5 Mio. DM an einen Mitbewerber zu verkaufen. Die Bilanz per 31.12.01 wird sich voraussichtlich wie folgt darstellen:
Über die „Technik“ des Verkaufs (Asset oder Share Deal) wurde noch nicht gesprochen:
- Bei einem Asset Deal würde der Käufer für die Gesamtheit der Vermögensgegenstände einschließlich Firmenwert 5 Mio. DM an die Schulz GmbH bezahlen. Schulz könnte die GmbH dann entweder zur Vermögensanlage weiter nutzen oder aber sich die Gewinne ausschütten lassen und die „leere“ GmbH liquidieren.
- Andererseits könnte Schulz dem Käufer auch gleich die 100 Prozent GmbH-Anteile verkaufen. Ein vernünftiger Käufer würde hierfür – zunächst ohne Beachtung steuerlicher Besonderheiten – einen Preis in Höhe von 3,5 Mio. DM bezahlen (5 Mio. DM Wert der Aktiva abzüglich 1,5 Mio. DM mit zu übernehmender Bankschulden).
Interessant erscheint, welche Variante „unter dem Strich“, d. h. nach allen auf dem Weg auf das private Bankkonto des Pensionärs in spe Schulz anfallenden Steuern einerseits sowie im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen beim Erwerber andererseits günstiger ist.
Für die nachfolgende Modellrechnung wurden folgende Annahmen getroffen:
- gewerbesteuerlicher Hebesatz 400 Prozent,
- Spitzensatz der Einkommensteuer (Jahr 2002) 48,5 Prozent,
- Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer nicht berücksichtigt.
Um die Vergleichbarkeit herstellen und Zinseffekte vernachlässigen zu können, wurde unterstellt, dass Schulz im Jahr 2002 entweder 100 Prozent seiner Anteile (Share Deal) oder aber „seinen Betrieb“ aus der GmbH heraus verkauft (Asset Deal) und die GmbH nach anschließender Vollausschüttung der darin enthaltenen Gewinne liquidiert: Auf diese Weise wird in beiden Fällen auch der Gegenwert für das Stammkapital in Höhe von 500.000 DM berücksichtigt (als Teil des Verkaufserlöses beim Share Deal bzw. als Kapitalrückzahlung beim Asset Deal).
Dieser Vergleich zeigt, dass Schulz beim Share Deal um (2.732.000 DM ./. 2.013.000 DM =) 719.000 DM günstiger abschneidet. Dies folgt aus der beim Asset Deal zusätzlichen Steuer auf Gesellschaftsebene (417.000 DM + 521.000 DM + 29.000 DM = 967.000 DM), die das Ausschüttungspotenzial nach Versteuerung zum Halbeinkünfteverfahren netto um 719.000 DM vermindert. So eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint, ist die Frage der Vorteilhaftigkeit aber nicht zu klären.
Aus Sicht des Erwerbers stellt sich der Share Deal nämlich wesentlich unvorteilhafter dar: Ihm entgeht beim Share Deal die Möglichkeit zum Step Up in Höhe der stillen Reserven von 2,5 Mio. DM, wovon im Beispiel 2,3 Mio. DM (2,0 Mio. DM Firmenwert plus 300 TDM Mehrwert Gebäude) mehr oder weniger schnell abschreibungsfähig wären. Beim Firmenwert hängt die Abschreibungsdauer davon ab, welcher Anteil auf kurzlebige immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. den Wert eines profitablen, bereits akquirierten Auftragsbestands, entfallen würde. Der Rest wäre gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben.
Handelt es sich beim Erwerber um eine Kapitalgesellschaft, so beträgt deren laufende effektive Gesamtsteuerbelastung aus GewSt, KSt und SolZ bei einem Hebesatz von 400 Prozent insgesamt ca. 38,5 Prozent, so dass die gesteigerte Abschreibungssubstanz zu einer potenziellen Steuerersparnis im Zeitablauf in Höhe von (38,5 Prozent von 2,3 Mio. DM =) 885.000 DM führen würde. Dieser Betrag wäre allerdings entsprechend dem zeitlichen Anfall zu diskontieren. Der konkrete Barwert des Vorteils hängt somit immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
5. Fazit
Als Ergebnis verbleibt ein klarer (steuerlicher) Interessengegensatz zwischen Verkäufer (pro Share Deal) und Käufer (pro Asset Deal). Es steht zu vermuten, dass dieser Interessengegensatz – abhängig von der Stärke der jeweiligen Verhandlungspositionen – seinen Ausgleich letztlich über den Kaufpreis finden wird: Bei einem Share Deal wird z.B. der Käufer versuchen, zumindest einen Teil seines steuerlichen Schadens im Verhandlungswege quasi „vom Preis abzuziehen“.
Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 10/2001, Seite 274