01.07.2006 | Vergütung
Der gewerbliche Erbensucher
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (BGH 23.2.06, III ZR 209/05, Abruf-Nr. 060937). |
Praxishinweis
Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher gegenüber dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, hat der BGH bereits mit Urteil vom 23.9.99 (NJW 00, 72) geklärt: Der Senat hat die Frage im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse verneint.
Der Erbensucher möchte den Erben gegen Entgelt Informationen überlassen. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zum Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet. Jede Seite trägt das Risiko des Scheiterns der Vertragsverhandlungen. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und auf der Privatautonomie beruhende Risikoverteilung würde durch die Zulassung von Ansprüchen aus GoA unterlaufen. Die Bejahung von Ansprüchen aus GoA könnte zudem zu nicht hinnehmbaren Konsequenzen führen. Denn was wäre, wenn der Erbe bei Bemühungen mehrerer Erbensucher gegenüber allen entgeltpflichtig wäre oder er die Erbschaft ausschlagen würde?(GS)