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  • · Fachbeitrag · Gestaltungstipp des Monats

    Die Güterstandsschaukel im Praxistest ‒ teilweise überschätzt, aber oft auch die „letzte Rettung“

    von Dipl.-Finw. StB Dominik Hertreiter, Master of Arts in Taxation, München

    | Viele Mandanten unterliegen dem Trugschluss, dass Ehegatten immer die Hälfte des gemeinsamen Vermögens gehört. Diese Fehleinschätzung ist bei vermögenden Mandanten oft folgenschwer. Zwar gibt die Güterstandsschaukel in vielen Fällen das Lösungsmittel vor und wird zu Recht als attraktives Gestaltungsmittel angepriesen. Sie ist allerdings kein „Allheilmittel“ und hilft tatsächlich nur bei ausgewählten Mandaten weiter. Und auch dann gilt es etliche Hürden zu nehmen. |

    1. Wichtige Grundlagen

    1.1 Kurze Erläuterung der Güterstände

    Im BGB sind aktuell vier Güterstände geregelt: die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB), die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) und der weniger bekannte deutsch-französische Wahlgüterstand (§ 1519 BGB). Der gesetzliche Güterstand, also ohne gesonderten Ehevertrag, ist die Zugewinngemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft gehört mit den Einschränkungen des sog. Sonder- und des Vorbehaltsguts jedem Ehegatten exakt die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Deswegen unterstellt § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütergemeinschaft auch eine hälftige Schenkung. Dem gegenüber steht die wohl nicht erklärungsbedürftige Gütertrennung.

     

    Genau genommen ist die Zugewinngemeinschaft eine Mischung aus der sog. Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Der Zugewinngemeinschaft liegt eine Gütertrennung zugrunde. Wird die Ehe durch Scheidung, Todesfall oder der Güterstand bewusst vertraglich beendet, wird der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt. Dies erfolgt entweder durch