01.05.2007 | Verkehrswertgutachten
Steuerreduktion auf Null: Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt
Bei der Schenkung von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt kann sich die Prüfung als nützlich erweisen, ob ein Verkehrswertgutachten nicht zu einer günstigeren Besteuerung führt als die herkömmliche Berechnung der Schenkungsteuer für Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Kosten eines Verkehrswertgutachtens werden durch die günstigeren Ergebnisse bei der Besteuerung oftmals bei Weitem aufgehoben. Streit mit dem FA dürfte es hinsichtlich der Berechnungsmethode nicht geben, soweit nicht der zugrunde gelegte Verkehrswert des Grundstücks selbst in Frage gestellt wird.
1. Herkömmliche Ermittlung der Schenkungsteuer
Besteht bei einer Schenkung unter Auflage die Auflage in einem Nutzungs- oder Duldungsrecht (Nießbrauch oder Wohnrecht), ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem gemäß §§ 13bis 16 BewG zu ermittelnden Kapitalwert abzuziehen, soweit dem nicht § 25 ErbStG entgegensteht (Nutzungs- oder Duldungsauflage). Das ist der Fall (§ 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG), wenn der Schenker den Nießbrauch für sich selbst oder für seinen Ehegatten vorbehält. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG sieht insoweit lediglich vor, dass die Steuer, die auf das Nießbrauchsrecht entfällt, gestundet werden kann, wobei die zinslos gestundete Steuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG auch abgelöst werden kann.
Der für die Berechnung maßgebliche Jahreswert des Nießbrauchs ist der Betrag, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird (§ 15 Abs. 3 BewG). Gemeint ist der im Durchschnitt der Jahre erwartete Reinertrag, der durch Schätzung zu ermitteln ist. Dabei können die in den vergangenen (drei) Jahren erzielten Reinerträge einen wichtigen Anhaltspunkt geben.
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