06.08.2008 | Vermögensnachfolge
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
In zwei vorangegangenen Beiträgen wurden die sich aus § 5 ErbStG ergebenden erbschaftsteuerrechtlichen Folgen von Zuwendungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit
- dem im BGB geregelten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ErbBstg 08, 152) und
- dem rückwirkenden Wechsel vom Güterstand der Gütertrennung zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ErbBstg 08, 182) vorgestellt.
Eine bisher nicht erörterte, aber in der Gestaltungspraxis häufig vorzufindende güterrechtliche Regelung ist die im BGB nicht vorgesehene modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ziel der Modifizierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist ein Interessenausgleich unter den Ehegatten, indem der Zugewinnausgleich durch ehevertragliche Vereinbarung den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst wird.
1. Modifizierte Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht
Obwohl die modifizierte Zugewinngemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist, bestehen gegen ihre Anerkennung keine Bedenken, zumal die Auswirkungen einer Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes in der Gesamtbetrachtung hinter denen einer vereinbarten Gütertrennung zurückbleiben (Langenfeld, Handbuch der Eheverträge, Rn. 469 m.w.N.; Götz, NWB 07, 3157 ff.). Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist gleichermaßen ein „Zwischending“ zwischen Gütertrennung und dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die inhaltliche Ausgestaltung des Ehevertrages, für den die notarielle Beurkundung erforderlich ist, bedarf allerdings einer sorgfältigen Regelung, die den Interessen beider Ehegatten hinreichend gerecht wird. So kann zum Beispiel geregelt werden, dass
- ein Zugewinnausgleich nur im Fall der Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes des Erblassers ausgeschlossen wird,
- ein Einzelunternehmen oder ein Gesellschaftsanteil eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers im Falle der Scheidung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt oder Modalitäten für die Berechnung des Zugewinnausgleichs aus diesen Vermögenswerten vorgegeben werden,
- das Anfangs- und/oder Endvermögen gegenständlich oder der Höhe nach festgelegt werden.
2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft im ErbStG
Die erbschaftsteuerlichen Folgen richten sich auch bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft danach, ob der Güterstand durch Tod eines Ehegatten oder unter lebenden Ehegatten beendet wird. Bei Beendigung durch Tod eines Ehegatten ist zu unterscheiden, ob der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird oder nicht.
2.1 Überlebender Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer
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