· Fachbeitrag · Zugewinngemeinschaft
Vorsicht bei Verzicht eines Ehegatten auf höheren Zugewinnausgleich
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, bleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei oder ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerbar. § 5 ErbStG schafft damit hervorragende Möglichkeiten, durch güterrechtliche Vereinbarungen die steuerliche Belastung zu optimieren. Ein jüngeres Urteil des Hessischen FG (15.12.16, 1 K 199/15, EFG 17, 871) verdeutlicht aber auch schenkungsteuerrechtliche Risiken, die mit der inhaltlichen Ausgestaltung der güterrechtlichen Vereinbarungen verbunden sein können. |
1. Musterfall
Der Ehemann, ein Ingenieur, ist an einem Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer AG beteiligt, an deren Aufbau und Entwicklung er in den letzten 30 Jahren wesentlichen Anteil hatte. Bereits seit 1975 ist er verheiratet und hat von Beginn der Ehe an im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Der Abschluss eines Ehevertrags war von den Eheleuten sowohl vor als auch nach der Eheschließung nicht gewollt. Da der Ehemann sich aus dem Unternehmen zurückziehen und Anteile verkaufen wollte, beendeten die Eheleute nun aber mit notariellem Ehevertrag vom 15.2.16 den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung.
- Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vereinbarten die Eheleute im Ehevertrag, das Anfangsvermögen beider Eheleute mit 0 EUR anzusetzen.
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