02.07.2008 | Vermögensnachfolge
Rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft
In der ErbBstg 08, 152 wurde verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs (§ 5 Abs. 1 ErbStG) oder dessen fehlende Steuerbarkeit (§ 5 Abs. 2 ErbStG) für den Erwerberehegatten zu einer zusätzlichen und bei größeren Vermögen sogar zur wichtigsten Entlastung des Erwerbs werden kann. Leben Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, tritt die Steuerbefreiung allerding nur ein, wenn die Ehegatten den ehevertraglich begründeten Güterstand der Gütertrennung aufheben, um erstmalig oder wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft einzutreten. Werden anlässlich des Aufhebungsvertrags keine weiteren Vereinbarungen getroffen, treten die Wirkungen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft allerdings erst im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags ein. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, die Aufhebung der Gütertrennung mit der Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft von Beginn der Ehe an – im Folgenden „rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft“ – zu verbinden.
1. Varianten der rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaft
Zivilrechtlich ist eine anlässlich der Aufhebung eines Gütertrennungsvertrags rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft zulässig. Überprüft werden muss allerdings, ob und in welchen Fällen sie auch erbschaftsteuerlich zu dem gewünschten Erfolg, nämlich der Steuerbefreiung für den von Beginn der Ehe an erzielten Zugewinn führt. Insoweit bedarf es nach den Vorgaben des § 5 ErbStG und der Rechtsprechung des BFH einer klaren Differenzierung zwischen folgenden Varianten:
- Die rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft wird durch den Tod eines Ehegatten beendet und der überlebende Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer.
- Die rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft wird durch den Tod eines Ehegatten beendet und der überlebende Ehegatte wird kein Erbe oder Vermächtnisnehmer.
- Die rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft wird zu Lebzeiten der Ehegatten beendet und der überlebende Ehegatte verlangt den Zugewinnausgleich.
2. Der überlebende Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer
Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Ehegatten und wird der überlebende Ehegatte kraft Testaments bzw. Erbvertrags oder kraft gesetzlicher Erbfolge Erbe oder Vermächtnisnehmer kommt § 5 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt für Fälle, in denen die Zugewinngemeinschaft nicht mit der Eheschließung, sondern erst während der Ehe durch Ehevertrag vereinbart wird, als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands der Tag des Vertragsabschlusses. Diese Regelung ist durch das Steuermissbrauchsbekämpfungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.94 in das ErbStG eingefügt worden und nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Vertrag über die „rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft“ bereits vor 1994 geschlossen worden ist, aber der erstversterbende und ausgleichsverpflichtete Ehegatte nach dem 31.12.93 gestorben ist (BFH 18.1.06, ErbBstg 06, 211, Abruf-Nr. 062050; siehe auch bereits BFH 13.4.05, ErbBstg 06, 98, Abruf-Nr. 060863).
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