01.01.2005 | Vermögensübertragung
Bausteine zur Reduktion der Steuerlast bei der Vermögensnachfolge
Angesichts leerer Haushaltskassen und immensen Vermögenswerten, die zur Vererbung anstehen, bemüht sich der Gesetzgeber, dieses „leistungslose Vermögen“ verstärkt zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben heranzuziehen. Auf Grund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.10.01 (BStBl II 02, 598) ist auch das BVerfG aufgerufen, zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG Stellung zu nehmen. Bekanntlich hält der BFH die Tarifvorschrift des ErbStG für gleichheitswidrig, da ein einheitlicher Tarif auf höchst unterschiedlich bewertetes Vermögen (Bargeld, Grundbesitz, Betriebsvermögen) angewandt wird.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin die zuständigen Finanzbehörden angewiesen, sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide in vollem Umfang für vorläufig zu erklären (Ländererlass vom 6.12.01, DStR 02, 30). Nach der herrschenden Meinung können jedoch selbst dann, wenn das BVerfG das ErbStG für verfassungswidrig und nichtig erklären würde, Gestaltungen unter Nutzung der angegriffenen Vergünstigungen nicht mehr nachträglich von der Finanzverwaltung einer höheren Besteuerung unterworfen werden. Es gilt § 176 AO, der den Vertrauensschutz über die Rechtsrichtigkeit stellt (vgl. Kruse/Loose in TK, § 176 AO, Rn. 3; v. Oertzen/Slabon, DStR 02, 251 f.; Slabon, ErbBstg 03, 84, 88).
Im Folgenden sollen einige „Bausteine“ aufgezeigt werden, wie sich die Steuerlast im Erbschaft- und Schenkungsfall senken lässt. Hier geht es allein um lebzeitige Maßnahmen (Zu Gestaltungen, die ErbSt nach Eintritt des Erbfalls zu reduzieren, vgl. I. Mayer, ErbBstg 03, 271 ff.). Als Ausgangspunkt dient folgendes Beispiel:
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