Vermögensverwaltende GmbH Erbschaftsteuerliche Vorteile ausschöpfen ohne ertragsteuerliche Mehrbelastungen von Dipl.-Finw. Bernhard Paus, Malterdingen Neben den persönlichen Freibeträgen, die man auf Grund der Zehn-Jahresfrist des § 14 ErbStG - und auf dem Umweg über den Ehegatten - mehrfach nutzen kann, liegt das bedeutendste Sparpotential in den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen (BV). Diese Vergünstigungen können sogar diejenigen nutzen, die über kein BV verfügen. Denn der Gesetzgeber hat die Möglichkeit (R 51 Abs. 1 ErbStR) geschaffen, Privatvermögen allein für steuerliche Zwecke in BV umzuwandeln. In Frage kommt einmal die vermögensverwaltende GmbH oder aber eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Erschwert hat der Gesetzgeber die Gestaltungen mit der fünfjährigen Behaltefrist (§ 13a Abs. 5 ErbStG). Danach muss Vermögen, für das die Vergünstigungen für BV nach dem ErbStG in Anspruch genommen wird, auch einkommensteuerlich mindestens fünf Jahre als BV geführt werden. Dass die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen nicht auf "echtes" BV beschränkt sind, sondern auf dem Umweg über eine vermögensverwaltende GmbH oder GmbH & Co KG auch für Privatvermögen in Anspruch genommen werden können, hält der BFH nicht für verfassungskonform. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Vergünstigung mit der Novellierung des ErbStG hinfällig wird. Sollte das BVerfG eine Neuregelung des ErbStG verlangen, wird der Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen und die ErbSt kräftig anheben. Die Unwägbarkeiten hinsichtlich des ErbStG erschweren längerfristige Planungen. Das verstärkt die Notwendigkeit, frühzeitig zu planen und die (noch) gebotenen Vergünstigungen auszuschöpfen. Zu welchen Steuerersparnissen die Umwandlung von Privatvermögen in BV führt, hängt nicht nur von der Höhe des übertragenen BV ab, sondern von den gesamten Umständen des Einzelfalls. 1. Grundsätzliche Planungsüberlegungen Die Umwandlung von Privatvermögen in BV verursacht regelmäßig einen höheren Aufwand und höhere Kosten als andere Modelle. Es muss daher zunächst geprüft werden, ob sich die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Belastung nicht auf anderem Wege vermeiden lässt:
2. Erzielbare Ersparnisse bei der Erbschaftsteuer 2.1 Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG Die Zuwendung begünstigten BV wird bis zur Höhe von 225.000 EUR von der ErbSt/Schenkungsteuer freigestellt. Bei Zuwendungen an mehrere Kinder kann der Erblasser/Schenker den Freibetrag nur einmal in Anspruch nehmen, dafür aber alle zehn Jahre erneut. Bei Zuwendungen von Seiten beider Eltern kommt der Freibetrag doppelt zum Ansatz, auch bei Zuwendungen an dasselbe Kind. Unter diesem Gesichtspunkt empfiehlt es sich, den Ehegatten frühzeitig an einem aktiv tätigen Betrieb bzw. der vermögensverwaltenden GmbH oder GmbH & Co KG zu beteiligen. Im Rahmen einer Kettenschenkung wird bspw. dem Ehepartner, bei dem allerdings nur der persönliche Freibetrag und nicht der Freibetrag für BV abgezogen werden darf, ein Teil des BV zugewendet. Angemessene Zeit später schenkt dieser Ehegatte das BV dem Kind. Dabei wird man auch prüfen, ob für die Zuwendung an den Ehegatten eine andere Steuerbefreiung in Betracht kommt - wie die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. Ist dabei ein Zugewinnausgleich an den Ehegatten zu zahlen, dessen Vermögen weniger stark gewachsen ist, bleibt diese Zuwendung steuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG). 2.2 Bewertungsabschlag in Höhe von 35 Prozent Soweit der Wert des BV den Freibetrag übersteigt, wird er bei der Berechnung der ErbSt nur zu 65 Prozent angesetzt. Im Vergleich mit einer Schenkung von Privatvermögen verringert sich die Belastung mit ErbSt bzw. Schenkungsteuer um mindestens 35 Prozent. Auf Grund des Stufentarifs nach § 19 ErbStG fällt die Ersparnis deutlich höher aus, wenn der Wert des Erwerbs durch den Abschlag in eine niedrigere Tarifstufe rutscht. 2.3 Vorhandenes Betriebsvermögen Wenn der Erblasser/Schenker bereits über echtes BV verfügt, kann er vor einer geplanten Schenkung den Wert des Betriebs durch Einlagen oder durch den Verzicht auf Entnahmen anheben. Die Nachteile, die mit dem Einbringen von Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH oder GmbH & Co KG verbunden sind, lassen sich so umgehen. Unter Umständen ist er aber besser, Privatvermögen gezielt in eine andere GmbH einzubringen oder eine GmbH & Co KG zu gründen, um die Vergünstigung über den Bewertungsabschlag in die Höhe zu treiben. 2.4 Tarifbegrenzung für Betriebsvermögen Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG führt dazu, dass bei der Schenkung von BV immer die Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Bedeutung gewinnt diese Vergünstigung deshalb nur, wenn der Beschenkte/Erbe nicht ohnehin zur Steuerklasse I gehört - er also nicht Ehegatte oder Kind ist. Bei der Zuwendung von BV kann auch der Partner einer eheähnlichen Partnerschaft in den Genuss der Steuerklasse I kommen. Ein Ersatz für die Eheschließung bedeutet das aber nicht: Denn dem Partner wird statt des persönlichen Freibetrags für Ehegatten von 307.000 EUR nur ein Freibetrag von 5.200 EUR gewährt. Bedeutung gewinnt die Tarifermäßigung daneben bei Zuwendungen an entferntere Verwandte, z.B. die Eltern im Fall von Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten.
3. Mögliche ertragsteuerliche Mehrbelastungen Die erbschaftsteuerlichen Ersparnisse werden häufig mit Mehrbelastungen bei den Ertragsteuern erkauft. Nur in Sonderfällen lassen sich mit einer vermögensverwaltenden GmbH oder GmbH & Co KG auch ertragsteuerliche Vorteile erzielen:
Eine GmbH zahlt auf erzielte Gewinne 25 Prozent KSt. Hinzu kommt die GewSt, die nach Art der Einkünfte und nach Höhe des Hebesatzes zu einer effektiven Belastung von rund 15 Prozent der Gewinne führt. Schüttet die GmbH den verbliebenen Teil der Gewinne aus, unterliegen die Zuflüsse dort zur Hälfte der ESt. Im Regelfall ist die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern höher, als wenn dieselben Einkünfte bei den Gesellschaftern in deren Privatvermögen anfallen. Werden die Gewinne in der GmbH thesauriert, erwächst daraus ein Zinsvorteil, wenn die Gesellschafter ihr Einkommen mit dem Spitzensteuersatz versteuern oder der Grenzsteuersatz über die Belastung hinausgeht, die bei der GmbH in Form der KSt und GewSt entsteht. Auf die Vorteile, die eine GmbH bei Dividenden und Gewinnausschüttungen aus Anteilen an einer anderen GmbH genießt, wurde bereits hingewiesen. Im Fall einer GmbH & Co KG unterliegen die Einkünfte unmittelbar bei den Kommanditisten der ESt und der GewSt. Im Regelfall erwächst daraus nur eine bescheidene Mehrbelastung, weil die Kommanditisten die pauschale Anrechnung der GewSt auf ihre ESt in Anspruch nehmen können (§ 35 EStG). 3.1 Steuerpflicht von Wertsteigerungen Gehört ein Wirtschaftsgut zum BV, müssen später, bei Entnahme oder Veräußerung, die stillen Reserven versteuert werden. Die stillen Reserven können auf echten Wertsteigerungen beruhen, auf den nur nominellen Wertsteigerungen infolge der Geldentwertung oder darauf, dass bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut die zulässigen Abschreibungen den tatsächlichen Wertverlust übersteigen. Wertsteigerungen haben regelmäßig keine Bedeutung, wenn sie auch bei Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen steuerpflichtig wären. Das kann in den Fällen einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) der Fall sein, bei Vorliegen eines steuerpflichtigen Spekulationsgeschäfts i.S. des § 23 EStG sowie bei einbringungsgeborenen Anteilen i.S. des § 21 UmwStG.
Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt darin der Nachteil des Modells - diese Wertzuwächse wären im Privatvermögen steuerfrei geblieben. Dem stehen die erbschaftsteuerlichen Ersparnisse gegenüber. Vorausgesetzt, die GmbH nimmt keine laufenden Gewinnausschüttungen vor, wird außerdem ein geringer Zinsgewinn erzielt, weil die von der GmbH kassierten Dividenden erst bei Verkauf der Anteile oder Liquidation der GmbH bei der Tochter steuerpflichtig werden. Andererseits sind solche Gewinnausschüttungen zu empfehlen, falls der Verkauf der GmbH bzw. die Liquidation den persönlichen Steuersatz der Tochter in die Höhe treibt. Maßgeblich ist demnach einmal die Entwicklung des ESt-Tarifs, zum anderen die Höhe der sonstigen Einkünfte der Tochter und schließlich die Höhe sonstiger erbschaftsteuerpflichtiger Zuwendungen innerhalb des Zehn-Jahreszeitraums des § 14 ErbStG. 3.2 Steuerliche Belastung des Einbringungsvorgangs Wird Privatvermögen verdeckt - ohne Zahlung eines angemessenen Kaufpreises - in eine GmbH eingelegt, kann das zu derselben steuerlichen Belastung führen wie ein Verkauf zum Verkehrswert. Gleiches gilt, wenn Wertzuwächse steuerpflichtig sind, also bei wesentlichen Beteiligungen, Spekulationsgeschäften und einbringungsgeborenen Anteilen (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG, 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG). Diese Nachteile lassen sich regelmäßig vermeiden, indem als Eigner des Vermögens nicht eine GmbH, sondern eine GmbH & Co KG gewählt wird. Bei der Eintragung von Grundstücken muss auch die Frage der Grunderwerbsteuer geprüft werden. Wenn eine GmbH bzw. eine GmbH & Co KG eingeschaltet wird, damit vorhandenes BV nicht zu Privatvermögen wird, stellt sich das Problem der verdeckten Einlage nicht. Das Einschalten der GmbH bzw. GmbH & Co KG empfiehlt sich, wenn der Betrieb eingestellt oder seine wesentlichen Teile veräußert werden sollen oder die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung wegfallen. So wird einerseits verhindert, dass die vorhandenen stillen Reserven der ESt unterliegen, zum anderen eröffnet es die Möglichkeit, bei schenkweiser Übertragung bzw. Vererben des Vermögens die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. 3.3 Neue Spekulationsfrist Überführt der Beschenkte bzw. Erbe die unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgüter nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist wieder ins Privatvermögen, beginnt die Spekulationsfrist erneut (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG). 4. Zusammenfassende Beispiele
Die Vorteile der niedrigen Grundstücksbewertung und die Vergünstigungen für BV können nebeneinander in Anspruch genommen werden, etwa wenn ein Mietwohngrundstück von einer gewerblich geprägten GmbH & Co KG im BV gehalten wird. Die praktische Umsetzung ist u.U. schwierig, weil auf Grund der drohenden Änderung des ErbStG nicht mehr viel Zeit zur Verfügung steht. Bei der Einbringung von Privatvermögen in einen Betrieb ist der Teilwert anzusetzen, wenn die Anschaffung oder Herstellung mehr als drei Jahre zurückliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auch wird das Einbringen in eine Personengesellschaft nicht - wie die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft - einer Veräußerung gleichgestellt, sofern das Wirtschaftsgut nicht anschließend innerhalb der ursprünglichen Spekulationsfrist, also innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung, veräußert wird (§ 23 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 EStG). Die Einbringung führt jedoch dazu, dass sich die laufenden Abschreibungen verringern. Sie berechnen sich nämlich nicht mehr aus den früheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vielmehr sind die ursprünglichen Anschaffungskosten um die bis zur Einbringung in Anspruch genommenen Absetzungen zu verringern (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG). Oft möchten Eltern ihrem Kind auf Grund der erbschaftsteuerlichen Benachteiligung nicht ihr Kapitalvermögen übertragen, sondern Grundbesitz. Hier ist denkbar, dem Kind diese Geldbeträge nicht im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zum Erwerb von Grundbesitz zu überlassen, sondern eine GmbH & Co KG zu gründen, die mit dem eingebrachten Kapital Grundbesitz erwirbt. Werden später Kommanditanteile unentgeltlich übertragen, können die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für BV in Anspruch genommen werden. Nachteilig ist dabei, dass etwaige Wertsteigerungen des Grundbesitzes versteuert werden müssen, wenn die Grundstücke ins Privatvermögen überführt werden. Dieser Gesichtspunkt fällt besonders ins Gewicht, wenn für neu errichtete Wohngebäude die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen wird. Ob die erbschaftsteuerlichen Ersparnisse die Nachteile einer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen aus ertragsteuerlicher Sicht kompensieren, ist nicht leicht abzuschätzen. Am ehesten ist das der Fall, wenn die KG älteren Grundbesitz erworben hat, für den nur die lineare AfA in Betracht kommt, und es sich um Gebäude auf Erbbaugrundstücken handelt. Die Umwandlung von vorhandenem Privatvermögen in BV bietet sich am ehesten bei Kapitalvermögen an. Praxishinweis Nachdem die FÄ sämtliche ErbSt-Bescheide auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedenken mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, wird geargwöhnt, dass eine rückwirkende Erhöhung der Steuer droht (Schothöfer, DB 03, 1409). Das Rückwirkungsverbot schließe eine rückwirkende Anhebung der ErbSt nicht aus, wenn die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelungen in Zweifel gezogen werde. Der Grundsatz, dass für den Bürger die steuerlichen Folgen seines Handelns absehbar sein müssen, legt m.E. die Auffassung nahe, dass auch in diesen Fällen eine rückwirkende Erhöhung unzulässig ist. Der Vorläufigkeitsvermerk der Verwaltung soll vor allem diejenigen Steuerpflichtigen abhalten, jeden Bescheid mit Einspruch anzufechten, die durch die vom BFH gerügten Verstöße gegen den Gleichheitssatz benachteiligt werden. Vorsichtshalber ist allerdings zu betonen, dass bisher noch keine Gerichtsentscheidung ergangen ist und sich die Auffassung des BVerfG in Fragen des Rückwirkungsverbots kaum zuverlässig vorhersagen lässt. Der Schenker könnte sich aber für den Fall, dass die Bestimmungen rückwirkend verschärft werden, ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Falls das BVerfG die Neufassung des ErbStG auf einen künftigen Stichtag verlangen sollte, bleibt eine derartige Vertragsklausel ohne jede Wirkung. | ||||||||||||||||||||
Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 10/2004, Seite 256 |
Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 256 | ID 102707