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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    § 6 Abs. 3 EStG im Spannungsfeld zwischen Einkommen- und Erbschaft- und Schenkungsteuer

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | In einem äußerst praxisrelevanten Schreiben hat die Finanzverwaltung jüngst zu „Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG Stellung bezogen. Insbesondere geht es dabei um die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonder-BV und von Anteilen an solchen Mitunternehmeranteilen (BMF 20.11.19, IV C 6 ‒ S 2241/15/10003). Das BMF hat damit auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert und sich auch zur Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung geäußert. Der Beitrag bringt die Änderungen zur bisherigen Verwaltungsauffassung auf den Punkt und zeigt, dass noch längst nicht alle Probleme gelöst sind. |

    1. Persönlicher Anwendungsbereich

    Bei den grundsätzlich unter § 6 Abs. 3 EStG fallenden unentgeltlichen Übertragungen können Übertragende und Aufnehmende wie bisher natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften sein. Zu beachten ist, dass die Regelungen zu vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG oder verdeckten Einlagen dem § 6 Abs. 3 EStG weiterhin vorgehen (BFH 18.12.90, VIII R 17/85). Handelt es sich bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils um eine verdeckte Einlage (z. B. bei der Übertragung auf eine GmbH, an der der Übertragende selbst beteiligt ist), greifen die Regelungen über die Betriebsaufgabe (BFH 24.8.00, IV R 51/98). Bei verdeckter Einlage eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist § 16 Abs. 1 S. 2 EStG zu beachten.

     

    • Beispiel

    A überträgt seinen Mitunternehmeranteil im Rahmen einer verdeckten Einlage unentgeltlich auf die A-GmbH, deren Gesellschafter er ist. Der Übertragungsvorgang führt zur Aufdeckung der stillen Reserven (ggf. nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt). Die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung erhöhen sich bei A um den Wert des Mitunternehmeranteils.