01.09.2001 · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung
Gewerblicher Grundstückshandel
| Bestandskräftige, nicht vorläufig ergangene bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerbescheide sind zu ändern, wenn das FA nach Erlass dieser Bescheide von der Veräußerung eines vierten Objekts in zeitlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb erfährt. Änderungsnorm ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, bezogen auf die Veranlagungen des Jahres der (ersten) Grundstücksanschaffung und der Folgejahre bis zum Jahr der Veräußerung des vierten Objekts (OFD Koblenz 12.4.01, S 0351 A - St 531, n.v.). (Abruf-Nr. 011025) |
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