01.07.2005 | Verschmelzung
Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG
Überträgt eine GmbH ihr Vermögen auf eine GmbH & Co. KG im Wege der Verschmelzung gegen Gewährung eines KG-Anteils und entfällt ein Abfindungsangebot nach § 29 UmwG, wird der Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG nicht ausgelöst (FG Münster 14.10.04, 3 K 901/02, nrkr., Abruf-Nr. 050927). |
Sachverhalt
Der Vater des Klägers hatte Anteile an der F-GmbH, an der F-Verwaltungs-GmbH und an der F-GmbH & Co KG (KG). Er schenkte diese Anteile seinem Sohn. 2 Jahre nach der Schenkung übertrug die F-GmbH ihr Vermögen auf die KG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gegen Gewährung eines Kommanditanteils (Anteilserhöhung). Ein Abfindungsangebot nach § 29 UmwG entfiel, weil an beiden Rechtsträgern dieselben Gesellschafter quotengleich beteiligt waren. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Einbringung der F-GmbH in die KG steuerschädlich sei, da die Einbringung innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren erfolgt sei.
Entscheidungsgründe
Wird Vermögen der Kapitalgesellschaft nach §§ 3bis 16 UmwStG auf eine Personengesellschaft übertragen, ist der Nachversteuerungstatbestand nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar erfüllt, erscheint aber nicht systemgerecht. Das FG vertritt daher die Auffassung, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift in der Weise geboten ist, dass in Verschmelzungsfällen, in denen der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers bleibt und nicht gegen Abfindung (§ 29 UmwG) ausscheidet, der Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG nicht ausgelöst wird.
Sinn und Zweck von § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG ist, dass das begünstigte Vermögen in der Hand des Erben/Beschenkten bleibt. Bei der Verschmelzung wird der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteilsinhaber der übernehmenden Personengesellschaft. Danach ist zunächst gesichert, dass das begünstigte Vermögen in der Hand des bisherigen Anteilsinhabers bleibt. Nach § 29 UmwG hat der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aber die Wahl, ggf. durch Annahme einer Barabfindung den Austritt aus dem übernehmenden Rechtsträger zu erklären. Das FG geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Nachsteuerregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG den Fall gemeint hat, in dem der Anteilsinhaber von dem Abfindungsangebot Gebrauch macht.
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