01.08.2006 | Verschmelzung
Nachversteuerungstatbestand bei Umwandlung nach §§ 3bis 16 UmwStG erfüllt
Die für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1und 2 ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird (BFH 10.5.06, II R 71/04, Abruf-Nr. 061970). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinem Vater dessen Anteile an einer GmbH geschenkt. Der Erwerb des Klägers war nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Freibetrag) und § 13a Abs. 2 ErbStG (Bewertungsabschlag) privilegiert. Innerhalb des fünfjährigen Nachversteuerungszeitraums des § 13a Abs. 5 ErbStG wurde die GmbH auf eine KG verschmolzen. Das FA nahm an, auf Grund dieser Verschmelzung seien die Privilegien nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG für die Vergangenheit weggefallen und erhöhte die SchenkSt entsprechend.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen bei einem nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG begünstigten Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 1 HS. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb solche Anteile ganz oder teilweise veräußert. Gleiches gilt nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 Alt. 3 ErbStG dann, wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft
- auf eine Personengesellschaft,
- eine natürliche Person oder
- eine andere Körperschaft (§§ 3bis 16 UmwStG) übertragen wird.
Von diesen Vorschriften wird die Verschmelzung einer GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung von deren Vermögen als Ganzes auf eine bestehende Personengesellschaft erfasst.
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