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  • 01.11.2005 | Versorgungsleistungen

    Vereinbarung eines Surrogats

    von StB / WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann auch dann vorliegen, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft (BFH 12.5.03, GrS 1/00, BStBl II 04, 95, Abruf-Nr. 032137). 
    2. Eine eindeutige diesbezügliche Festlegung im Übergabevertrag ist aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich. 
    3. Bei Vereinbarungen, die vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des GrS (a.a.O.) getroffen worden sind, ist es ausreichend, wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und – nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose – ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen. 

     

    Sachverhalt

    Die Mutter des Klägers übertrug 1992 diesem und seinen Geschwistern ein Hausgrundstück gegen Zahlung lebenslänglicher wertgesicherter Versorgungsleistungen, die im Schenkungsvertrag als dauernde Last bezeichnet wurden. Im Folgejahr veräußerten die Geschwister im Einvernehmen mit der Mutter das Grundstück und legten den Veräußerungserlös als Termingeld an. 

     

    Das FA behandelte die Zahlungen an die Mutter als nicht abziehbare Unterhaltsleistungen. Das FG (EFG 04, 1363) folgte dem FA, da der Übergabevertrag keine Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses enthielt. Es fehle daher an dem Erfordernis, dass sich der Übergeber die Entscheidung darüber vorbehalte, aus welchen Erträgen die Versorgungsleistungen erbracht werden sollen. Wenn bei Vertragsschluss noch offen sei, was mit dem Vermögen geschehen solle, könne auch keine Ertragsprognose abgegeben werden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist begründet. Nach der Entscheidung des GrS (BFH 12.5.03, a.a.O.) können auch bei der Übertragung von ertraglosem Vermögen abzugsfähige Versorgungsleistungen vorliegen, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft. Folglich durfte das Grundstück durch eine rentablere Anlage in Wertpapieren surrogiert werden.