03.09.2009 | Volljährigenadoption
Adoption abgelehnt, weil steuerliche Motive im Vordergrund stehen
Das OLG München hat eine Volljährigenadoption abgelehnt, bei der das Motiv im Vordergrund steht, den Anzunehmenden, welcher bereits Pflegeleistungen für den Annehmenden erbringt, stärker an sich zu binden (OLG München 5.5.09, 31 Wx 017/09, Abruf-Nr. 092862). |
Sachverhalt
Der Anzunehmende (geb. 1953) beantragte die Annahme als Kind durch den Annehmenden (geb. 1929). Der Annehmende ist gehbehindert und sitzt im Rollstuhl, er ist ledig und hat keine Kinder. Seit dem Jahre 2004 wird er vom Anzunehmenden betreut - zunächst im Rahmen von dessen Tätigkeit für einen Pflegedienst, seit Oktober 2005 im Rahmen eines privaten Pflegedienstvertrags gegen Entgelt. Motiv für die Adoption ist, den Anzunehmenden an sich zu binden, um sich die bestehende, vom Annehmenden als „Glücksfall” empfundene Pflegesituation für die weitere Zukunft zu sichern. Die Ersparnis der ErbSt spiele bei der Entscheidung eine untergeordnete Rolle.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1767 Abs. 1 HS. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (BayObLG 21.4.04, 1Z BR 019/04, FamRZ 05, 131). Die sittliche Rechtfertigung ist Tat- und Rechtsfrage; die Feststellung der einzelnen Tatumstände ist dem Tatrichter vorbehalten. Ein familienbezogenes Motiv muss entscheidender Anlass für die Annahme sein. Spielen mehrere Motive eine Rolle, muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein (BayObLG 18.5.04, 1Z BR 030/04, 1Z BR 30/04, FamRZ 05, 546).
Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG München 19.12.08, 31 Wx 49/08, MDR 09, 333). Vorliegend war zu bezweifeln, ob tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden bzw. zu erwarten ist. Die Tatsache, dass der Annehmende mit der Adoption vor allem bezweckt, den Anzunehmenden stärker an sich zu binden, ist nach Auffassung des Gerichts kein familienbezogenes Motiv. Das Gericht war der Auffassung, steuerliche Erwägungen hätten zu dem Wunsch nach Adoption geführt.
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