02.07.2008 | Vollstreckung
Zuwendung eines Grundstücks mit Übertragung von Rückgewähransprüchen
Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernimmt, ist bei der Ermittlung des Wertes der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu berücksichtigen (BFH 11.12.07, VII R I/07, Abruf-Nr. 080983). |
Sachverhalt
Die Klägerin wurde mit ihrem Ehemann H zusammen zur ESt veranlagt. H übertrug der Klägerin zwei mit Grundschulden belastete Grundstücke sowie die gegen die Gläubigerbank bestehenden Rückgewähransprüche. Die Verkehrswerte der Grundstücke (§ 278 Abs. 2 AO) lagen unter den Nominalwerten der Grundschulden, überstiegen aber die von der Klägerin übernommenen Darlehensvaluten. Auf Antrag des H erließ das FA einen Aufteilungsbescheid, wonach die fälligen und rückständigen Steueransprüche auf H entfielen. Entgegen den Absichten der Klägerin und ihres Ehemanns
- nahm das FA nach § 278 Abs. 2 AO die Klägerin für die von H geschuldete ESt in Anspruch und
- zog das FA von den Verkehrswerten der zugewendeten Grundstücke nur die Darlehensvaluten (= Höhe der Rückgewähransprüche) ab.
Das FG (EFG 07, 819) folgte der Ansicht der Klägerin, dass vom Verkehrswert der Grundstücke die Grundschulden in voller Höhe abzuziehen seien. Abgetretene Rückgewähransprüche seien außer Betracht zu lassen.
Entscheidungsgründe
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