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  • 12.03.2010 | Vor-/Nacherbschaft

    Grundstückstausch durch Vorerben unwirksam

    Hat der Erblasser „Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls vom Empfänger zurückverlangen (OLG Bamberg 8.5.09, 6 U 38/08, Abruf-Nr. 092034).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin setzte testamentarisch ihre beiden Geschwister als Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. Beide Vorerben sind mittlerweile verstorben. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte umfangreicher Immobilienbesitz. Der Grundbesitz wurde gegen anderen Grundbesitz der Beklagten - unter Zuzahlung - getauscht. Laut einem Sachverständigengutachten ergab sich ein Wert der Leistung der Vorerben von 394.750 EUR. Dem steht eine vom Beklagten erbrachte Gegenleistung gegenüber, die unter Berücksichtigung des geleisteten Barbetrags mit 224.000 EUR zu bewerten war.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 894 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für die Grundstücke verlangen. Der Beklagte ist zu Unrecht als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Denn die Übereignung dieser Grundstücke auf den Beklagten durch den Vorerben ist gemäß § 2113 Abs. 2 S. 1und Abs. 1 BGB mit dem Eintritt der Nacherbfolge unwirksam geworden.  

     

    Nach dieser Vorschrift wird eine vom Vorerben vorgenommene Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich erfolgte, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Da eine derartige vom Vorerben vorgenommene Verfügung ex nunc mit absoluter Wirkung unwirksam wird, bedarf es eines schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs nicht. Eine unentgeltliche Verfügung i.S. von § 2113 Abs. 2 BGB ist gegeben, wenn der Vorerbe - objektiv - ohne gleichwertige Gegenleistung Opfer aus der Erbmasse bringt und - subjektiv - entweder weiß, dass dem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Erbmasse, das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.