01.01.2006 | Vor-/Nacherbschaft
Vor- und Nacherbschaft im Zivilrecht
Die Vor- und Nacherbschaft gilt als eine komplizierte Materie. Wenn man aber den Verwaltungsaufwand nicht scheut, kann sie für den Erblasser eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit sein, über die Zuordnung seines Vermögens längere Zeit nach seinem Tod zu bestimmen oder um auf ein bestimmtes Verhalten der Erben Einfluss zu nehmen.
1. Vor- und Nacherbeneinsetzung
Die Vor- und Nacherbschaft muss durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Der Erblasser bestimmt den Vorerben, den oder die Nacherben sowie den Nacherbfall. Bei einer unvollständigen Anordnung können die gesetzlichen Vermutungen nach den §§ 2104bis 2106 BGB helfen. Der Eintritt des Nacherbfalls wird häufig an den Tod des Vorerben geknüpft, dabei handelt es sich um eine Befristung. Er kann aber auch von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, einer Bedingung, abhängen. Bspw. kann bestimmt werden, dass der Nacherbfall bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt oder ein Abkömmling erst dann Nacherbe werden soll, wenn er einen bestimmten Beruf erlernt, oder ein bestimmtes Alter erreicht, oder geheiratet hat. Der Vorerbe hat nur eine vorübergehende Erbenstellung, der Nacherbe wird endgültiger Vollerbe.
Formulierungsvorschlag |
Zu meinem Erben setze ich meine Ehefrau F ein. Sie soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu meinem Nacherben bestimme ich meinen Sohn S. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin oder mit ihrer Wiederverheiratung ein, spätestens jedoch, wenn mein Sohn S 30 Jahre alt wird. |
2. Ersatzvorerbe und Ersatznacherbe, Anwartschaftsrecht
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