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  • 01.01.2006 | Vor-/Nacherbschaft

    Vor- und Nacherbschaft im Zivilrecht

    von ORR Theodor Schneider, Schonach

    Die Vor- und Nacherbschaft gilt als eine komplizierte Materie. Wenn man aber den Verwaltungsaufwand nicht scheut, kann sie für den Erblasser eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit sein, über die Zuordnung seines Vermögens längere Zeit nach seinem Tod zu bestimmen oder um auf ein bestimmtes Verhalten der Erben Einfluss zu nehmen. 

     

    1. Vor- und Nacherbeneinsetzung

    Die Vor- und Nacherbschaft muss durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Der Erblasser bestimmt den Vorerben, den oder die Nacherben sowie den Nacherbfall. Bei einer unvollständigen Anordnung können die gesetzlichen Vermutungen nach den §§ 2104bis 2106 BGB helfen. Der Eintritt des Nacherbfalls wird häufig an den Tod des Vorerben geknüpft, dabei handelt es sich um eine Befristung. Er kann aber auch von einem ungewissen zukünftigen Ereignis, einer Bedingung, abhängen. Bspw. kann bestimmt werden, dass der Nacherbfall bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt oder ein Abkömmling erst dann Nacherbe werden soll, wenn er einen bestimmten Beruf erlernt, oder ein bestimmtes Alter erreicht, oder geheiratet hat. Der Vorerbe hat nur eine vorübergehende Erbenstellung, der Nacherbe wird endgültiger Vollerbe. 

     

    Formulierungsvorschlag

    Zu meinem Erben setze ich meine Ehefrau F ein. Sie soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu meinem Nacherben bestimme ich meinen Sohn S. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin oder mit ihrer Wiederverheiratung ein, spätestens jedoch, wenn mein Sohn S 30 Jahre alt wird. 

    Es ist auch zulässig, mehrere Personen als (Mit-)Vorerben oder als (Mit-) Nacherben einzusetzen. Es können auch mehrere Nacherben hintereinander geschaltet werden, so dass jeder Nacherbe gleichzeitig die Stellung eines Vorerben für den nachfolgenden Erben hat. Die Vor- und Nacherbschaft kann sich auf die Erbschaft als Ganzes, auf einen Erbteil eines Miterben oder auf einen Bruchteil des dem alleinigen Vorerben zugewendeten Erbteils beschränken. Die Vor- und Nacherbschaft kann jedoch nicht auf bestimmte Nachlassgegenstände, bspw. ein Unternehmen, beschränkt werden. Ein solches Ergebnis lässt sich aber erreichen, indem dem Vorerben alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme des Unternehmens als Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugewendet werden. 

     

    2. Ersatzvorerbe und Ersatznacherbe, Anwartschaftsrecht