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  • 09.10.2008 | Vor- und Nacherbschaft

    Bereicherung des Nacherben umfasst nicht dessen Baumaßnahmen am Nachlassgrundstück

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG schließt beim Nacherben die Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben (BFH 1.7.08, II R 38/07, Abruf-Nr. 082682).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb als Nacherbe einen Hof, zu dem ein Altenteilerhaus sowie ein Wohnhaus gehörten. Bereits vor Eintritt der Nacherbschaft, also zu Lebzeiten der Vorerbin (V), hat der Kläger an den Nachlassgebäuden umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt.  

     

    Das FA legte der ErbSt-Festsetzung gegen den Kläger die auf den Todestag der V festgestellten Grundbesitzwerte zugrunde, ohne die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen mindernd zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Klägers habe ihm aufgrund der Baumaßnahmen ein latenter Aufwendungsersatzanspruch gegen V zugestanden, der wie eine Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) abzugsfähig sein müsse. Zumindest dürften der ErbSt-Festsetzung nur in dem Umfang geminderte Grundbesitzwerte zugrunde gelegt werden, wie sie durch die Baumaßnahmen beeinflusst seien. Das FG (EFG 07, 1966) folgte dem FA, da dem Kläger gegen V kein zivilrechtlicher Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch zugestanden habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet. Das Bereicherungsprinzip i.S. des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG schließt die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die der Nacherbe selbst geschaffen hat. Der ErbSt unterliegt nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung. Soweit der Nacherbe den Wert eines Grundstücks in Erwartung der Nacherbfolge durch Baumaßnahmen erhöht und hierfür zu Lebzeiten des Vorerben keinen Ersatz erlangt, bewirkt der Erbanfall keinen Vermögenszuwachs des Nacherben.