01.08.2007 | Vor- und Nacherbschaft
Beweislast für Bestand und Höhe des Nachlasses
Der Nacherbe trägt die Beweislast für Bestand und Höhe des im Nachlass des Vorerben vorhandenen, der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens (BFH 28.2.07, II B 82/06, Abruf-Nr. 072330). |
Sachverhalt
Der Kläger war von seinem 1981 verstorbenen Vater V als Nacherbe nach dessen Lebensgefährtin L eingesetzt worden. Aufgrund der letztwilligen Verfügungen der L beerbte der Kläger die L später zu 3/4. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Versteuerung müsse nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG insgesamt sein Verhältnis zu V zugrunde gelegt werden, so dass keine ErbSt anfalle. Der Nachlass der L bestand im Wesentlichen aus Konten und Depots, wobei nicht mehr ganz klar war, welches Vermögen der Nacherbschaft unterlag.
Entscheidungsgründe
§ 6 Abs. 1 ErbStG behandelt den Vorerben uneingeschränkt als Erben. Dementsprechend ist der bei Eintritt der Nacherbfolge erfolgende Übergang des Vermögens auf den Nacherben als vom Vorerben stammender Erwerb zu versteuern (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Geht zugleich eigenes Vermögen des Vorerben auf den oder die Nacherben über, liegt gleichwohl ein einheitlicher Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG kann in einem solchen Fall ein Antrag auf Versteuerung nach dem günstigeren Verhältnis des Nacherben zum Erblasser gestellt werden. Soweit auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln (§ 6 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Im Übrigen geht das Gesetz weiterhin davon aus, dass ein einheitlicher Erwerb vorliegt.
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