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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht etwa vom erstberufenen Vermächtnisnehmer ‒ wie der BFH mit Urteil vom 31.8.21 klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der im Jahr 1957 verstorbene Erblasser C bestimmte seine Ehefrau E zur Alleinerbin und vermachte seinem Neffen D ein Grundstück. Das Vermächtnis sollte mit dem Tod des C anfallen, Übergabe und Übereignung des Grundstücks konnte der Vermächtnisnehmer aber erst nach dem Tod der E fordern. Falls D das Vermächtnis nicht erwerben sollte, fiel es an dessen eheliche Abkömmlinge. Sollte D nach Anfall, aber vor Fälligkeit des Vermächtnisses sterben, fiel es an diese als Nachvermächtnisnehmer.

     

    D verstarb 2011 und wurde durch seine Kinder, den Kläger K und dessen Bruder, beerbt. Im Jahre 2012 verstarb E. Danach wurde das Grundstück auf K und dessen Bruder als Miteigentümer zu je ½ übertragen. K hielt die Steuerklasse I für anwendbar, da nach § 6 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 4 Alt. 1 ErbStG auf Antrag der Erwerb als vom Vater stammend zu behandeln sei. Das FA legte Steuerklasse III zugrunde, da das persönliche Verhältnis des K zur E bzw. zum Erblasser maßgebend sei. Das FG Hessen (6.11.19, 10 K 1104/18, EFG 20, 290) wies die Klage ab. Einen Erwerb von D zu fingieren, obwohl bei diesem kein steuerlicher Vollerwerb nach § 6 Abs. 1 ErbStG stattfand, sei nicht gerechtfertigt. Der BFH pflichtete dem bei.