07.08.2009 | Vor- und Nacherbschaft
Doppelstellung Testamentsvollstrecker und Vorerbe nur ausnahmsweise sinnvoll
Die Einsetzung des alleinigen Vorerben als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vorerben auszuüben, ist unwirksam (OLG Jena 6.5.08, 5 U 627/07, Abruf-Nr. 092468). |
Sachverhalt
Der Erblasser setzte seinen Sohn, den Beklagten mit notariellem Testament zum alleinigen, befreiten Vorerben sowie dessen älteren Sohn als Nacherben ein. Weiter ordnete er für den Vorerben Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sollte sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vorerben ausüben und wurde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück.
Die Klägerin, eine Sparkasse, hat gegen den Beklagten eine vollstreckbare Forderung, aufgrund derer eine Zwangssicherungshypothek für das Hausgrundstück eingetragen wurde. Der Antrag der Klägerin auf Zwangsverwaltung des Grundstücks wurde vom AG zurückgewiesen, da die Testamentsvollstreckung gemäß § 2214 BGB einer Zwangsvollstreckung entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
Die Einsetzung des alleinigen Vorerben als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vorerben auszuüben, ist unwirksam. Mit der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Alleinerbe bzw. befreiter Vorerbe nicht zugleich Testamentsvollstrecker sein kann, da dies zu einer sinnlosen Verdoppelung der Rechte durch die Einsetzung als Vorerben und Testamentsvollstrecker führen würde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allein dort zuzulassen sein, wo die Doppelstellung nicht sinnlos erscheint (BGH 26.1.05, IV ZR 296/03, ErbBstg 05, 248, Abruf-Nr. 050581).
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