15.05.2008 | Vor- und Nacherbschaft
Zuwendungsverzicht aufgehoben – Drittbegünstigte wurde nicht in Kenntnis gesetzt
Ein Zuwendungsverzicht kann – ebenso wie der Erbverzicht – durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte (BGH 20.2.08, IV ZR 32/06, Abruf-Nr. 081014). |
Sachverhalt
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass die gemeinsame Tochter alleinige Vorerbin des zuletzt Versterbenden sein sollte. Als Nacherbe auf den Tod der Vorerbin war deren Sohn, der Kläger, benannt.
Die Vorerbin und Tochter der Erblasserin verzichtete, nachdem das gemeinschaftliche Testament der Eltern aufgrund des Todes des Vaters bindend geworden war, in notarieller Urkunde auf die Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an; der Kläger stimmte ihm zu.
Später erklärten die Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des Klägers zu notariellem Protokoll die Aufhebung des Verzichtsvertrages mit der Maßgabe, dass die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament wiederhergestellt werde. Zwischenzeitlich ist auch die Tochter der Erblasserin verstorben.
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