Vordruck “Erb 1”
So füllen Sie die Erbschaftsteuererklärung richtig aus (2)
von Diplom-Finanzwirt Peter Schmitz, Kall
Der Vordruck “Erb 1” des Erbschaftsteuer-FA ist im Erbfall vom Steuerpflichtigen bzw. seiner Beratung auszufüllen. Erläutert wird hier Teil B. des Formulars hinsichtlich einiger Zweifelsfragen, die sich bei den für die Nachlaßgegenstände und außerhalb des Nachlasses angefallene Vermögensgegenstände erforderlichen Angaben immer wieder ergeben (zu Teil A. Allgemeine Angaben vgl. ErbBstg 4/98, 16). Der Beitrag bezieht auch noch Erbfälle in den Jahren 1996 und 1997 mit ein. Auf die zeitliche Anwendbarkeit einzelner Paragraphen wird hingewiesen.
1. Land- und fortwirtschaftliches Vermögen
Für die inländischen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ab dem 1. Januar 1996 im Rahmen der Bedarfsbewertung Grundbesitzwerte zu ermitteln (§ 138 Abs. 2 BewG, § 12 Abs. 3, 5 ErbStG). Diese setzen sich zusammen aus:
dem Betriebsteil (§ 141 Abs. 2 BewG),
l den Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3 BewG) und
dem Wohnteil (§ 141 Abs. 4 BewG).
1.1 Lage des inländischen Betriebs
Der inländische Betrieb ist mit seiner genauen Lagebezeichnung und dem Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben. Der Anteil des Erblassers am Betrieb ist zu vermerken. Soweit Betriebswohnungen oder der Wohnteil des Betriebsinhabers vorhanden sind, muß hierfür eine gesonderte “Anlage Grundstücke” ausgefüllt werden. Diese Bewertung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für Wohngrundstücke.
1.2 Gehört zum Nachlaß ein ausländischer land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb?
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Ausland sind nicht mit dem Grundbesitzwert anzusetzen und erhalten auch nicht die steuerlichen Vergünstigungen des Produktivvermögens. Diese Betriebe unterliegen der Besteuerung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert; § 31 BewG, § 12 Abs. 6 ErbStG).
2. Grundvermögen
Die Angaben zu den einzelnen Grundstücken des inländischen Grundbesitzes sind in der “Anlage Grundstücke” zu machen. Zum inländischen Grundbesitz gehören:
- unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) und
- bebaute Grundstücke (§ 146-150 BewG): Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus,
Eigentumswohnung,
Mietwohngrundstück,
gemischt genutztes Grundstück,
Geschäftsgrundstück,
sonstiges bebautes Grundstück.
Diese Grundstücke sind seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit dem Grundbesitzwert steuerpflichtig (§§ 12 Abs. 3 ErbStG, 138 Abs. 1 BewG).
Gehört ein Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Betriebsvermögen, so ist es dort zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 5 BewG, § 12 Abs. 5 ErbStG). Hierdurch ist das Grundstück ggf. als Produktivvermögen steuerlich begünstigt.
Grundstücke außerhalb der Bundesrepublik unterliegen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der Erbschaftsteuer. Einzutragen sind die genaue Lagebezeichnung und der Wert (§ 31 BewG, § 12 Abs. 6 ErbStG).
3. Betriebsvermögen
Für jeden Gewerbebetrieb und für jedes Betriebsvermögen eines Freiberuflers ist eine Vermögensaufstellung – bei Personengesellschaften unter Beifügung des Gesellschaftsvertrags – abzugeben.
3.1 Gehört zum Nachlaß inländisches Betriebsvermögen?
Zum Betriebsvermögen des Erblassers gehören neben Einzelunternehmen auch Anteile an Personengesellschaften (OHG, KG oder GbR). Ebenfalls zum Betriebsvermögen gehören die Vermögenswerte, die der Ausübung eines freien Berufs dienen (zum Beispiel: Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Schriftsteller usw.). Zu erfassen sind auch die Anteile an Praxisgemeinschaften.
Die gesamten Besitz- und Schuldposten eines Gewerbebetriebs/eines freien Berufs werden in einer Vermögensaufstellung erklärt. Die Ermittlung ist auf den Todestag vorzunehmen (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Gehört zum Betriebsvermögen ein Grundstück, so sind die Angaben hierzu in der “Anlage Grundstücke” zu machen. Die Wertermittlung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für Grundbesitzwerte (§§ 138 ff. BewG).
Anmerkung: Wertansatz des Betriebsvermögens
Die Werte des Betriebsvermögens werden für erbschaftsteuerliche Zwecke immer auf den Zeitpunkt ermittelt, in dem die Steuer entsteht. Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In der Praxis bedeutet dies unter Umständen einen enormen Arbeitsaufwand – vor allem, wenn z.B. Pensionsrückstellungen oder Urlaubsansprüche bewertet werden müssen. Oft gehen Betriebe auch zu Buchwerten auf die Erben über, so daß kein Interesse an einer Wertermittlung auf den Todestag besteht. Da der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar eines Jahres festgestellt wird, sind diese Werte aber für die Erbschaftsteuer nur bedingt übernahmefähig (vgl. auch § 19 BewG). Dies bedeutet, daß der Wert des Betriebsvermögens vom Erbschaftsteuer-FA auf einen bestimmten Stichtag – hier Todestag – zu ermitteln ist und der Einheitswert des Betriebsvermögens somit keine Bindungswirkung hat. Er ist insoweit kein Grundlagenbescheid.
Bei dieser Methode ist der Verwaltungsaufwand für das FA und den Steuerzahler sehr groß. Die Finanzverwaltung ist deshalb dazu übergegangen, den Wert auf der Grundlage des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu ermitteln (vgl. auch BMF, 14.4.97, BStBl I, 399 Tz. 3). Dabei haben sich drei Varianten herauskristallisiert:
Interpolation: Die Einheitswerte des Betriebsvermögens werden auf den 1. Januar vor und nach dem Erwerbszeitpunkt mit folgenden Korrekturen ermittelt:
Einheitswert des Betriebsvermögens
+ Wert der Erfindungen/Urheberrechte (bis 31.12.97: § 101 BewG)
+ Wert der Schachtelbeteiligungen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen
(bis 31.12.97: § 102 BewG)
./. Schulden im Zusammenhang mit der Schachtelbeteiligung
(Umkehrschluß aus R 41 Abs. 8 VStR)
+ Bei abweichendem Wirtschaftsjahr: Vermögensänderungen nach
dem Bilanzstichtag und dem Ende des
Kalenderjahres (bis 31.12.97: §§ 106, 107 BewG)
+ Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt:
Wert des befreiten oder teilweise befreiten Vermögens
+ (bis 31.12.98: §§ 109 Abs. 3, 115 BewG)
+ Vermögen im Beitrittsgebiet (seit 1.1.97: § 136 BewG)
+ Ausländisches Betriebsvermögen, das aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens außer Ansatz bleibt
Ergebnis: Der Differenzbetrag der korrigierten Werte wird zeitanteilig zugeordnet. Hierzu folgendes
Unternehmer A. überträgt am 1. September 1996 seinem Sohn S. seinen Gewerbebetrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Der Einheitswert des Betriebsvermögens (EW-BV) wurde durch das Betriebsstätten-FA bestandskräftig wie folgt festgestellt.
1.1.96 900.000 DM
1.1.97 650.000 DM
A. hatte vor Jahren ein Patent entwickelt (Wert: 1 Mio. DM).
Lösung:
Die Erfindung ist nicht im EW-BV enthalten, da sie von A. entwickelt wurde (§§ 95 Abs. 1, 101 Nr. 2 BewG (gültig bis 1.1.97), R 27 Abs. 6 VStR). Wenn A. das Patent entgeltlich erworben hätte, wären die Anschaffungskosten als Bestandsposten in der Bilanz auszuweisen und im EW-BV enthalten (§ 5 Abs. 2 EStG).
1.1.96 EW-BV 900.000 DM
+ Patent 1.000.000 DM
1.900.000 DM
1.1.97 EW-BV 650.000 DM
+ Patent 1.000.000 DM
./. 1.650.000 DM
Minderung EW-BV insgesamt 250.000 DM
1.1.96 EW-BV 1.900.000 DM
Minderung anteilig für den Zeitraum 1.1.- 30.8.:
250.000 DM x 8/12 ./. 166.666 DM
steuerlicher Wert der Schenkung 1.733.334 DM
Vereinfachte Wertermittlung in unbedeutenden Steuerfällen: Der zuletzt festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens wird bis zum Erwerbszeitpunkt (Todestag) wie folgt korrigiert:
Einheitswert des Betriebsvermögens
+ Gewinn und Einlagen
./. Verlust und Entnahmen
= Zwischenwert
+ Wert der Erfindungen/Urheberrechte (bis 31.12.97: § 101 BewG)
+ Wert der Schachtelbeteiligungen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen
(bis 31.12.97: § 102 BewG)
./. Schulden im Zusammenhang mit der Schachtelbeteiligung
(Umkehrschluß aus A 41 Abs. 8 VStR)
+ Bei abweichendem Wirtschaftsjahr Vermögensänderungen nach
dem Bilanzstichtag und dem Ende des
Kalenderjahres (bis 31.12.97: §§ 106, 107 BewG)
+ Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
mit dem Wert des befreiten oder
teilweise befreiten Vermögens (bis 31.12.97: §§ 109 Abs. 3, 115 BewG)
+ Vermögen im Beitrittsgebiet (seit 1.1.97: § 136 BewG)
+ Ausländisches Betriebsvermögen, das aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens außer Ansatz bleibt
Unternehmer V. möchte seinen Pkw-Handel am 1. Juni 1997 auf seinen Sohn S. übertragen. Im Wirtschaftsjahr 1996 wurde ein Verlust von 133.000 DM erzielt. Der Einheitswert des Betriebsvermögens (EW-BV) wurde auf den 1. Januar 1997 mit 470.000 DM festgestellt. Vom 1. Januar bis zum 30. Mai 1997 sind der Buchführung folgende Werte zu entnehmen:
Gewinn 30.000 DM
Einlagen 75.000 DM
Entnahmen 25.000 DM
Lösung:
Der Verlust in Höhe von 133.000 DM ist unmaßgeblich, da er auf einen Zeitraum vor 1997 entfällt. Insoweit hat der Verlust aus 1996 das Betriebsvermögen zum 1. Januar 1997 bereits gemindert.
EW-BV auf den 1.1.97 470.000 DM
+ Gewinn 30.000 DM
+ Einlagen 75.000 DM
./.Entnahmen 25.000 DM
steuerlicher Wert des Betriebsvermögens 550.000 DM
Vereinfachte Wertermittlung in bedeutenden Steuerfällen: Ein bedeutender Steuerfall liegt bei einer Steuerforderung von mindestens 100.000 DM vor. Die Wertermittlung erfolgt wie bei den unbedeutenden Steuerfällen mit folgenden zusätzlichen Korrekturen:
+ AfA für Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem Steuerbilanzwert angesetzt werden (zum Beispiel AfA für Betriebsgrundstücke): Die Abschreibung hat den Gewinn gemindert. Das entsprechende Wirtschaftsgut wird aber in der Vermögensaufstellung nicht mit dem Steuerbilanzwert, sondern mit dem Grundbesitzwert angesetzt.
+ erfolgsneutrale Vorgänge: Vermögensveräußerungen vor dem Entstehungszeitpunkt. Anzusetzen ist hier der um den im Einheitswert des Betriebsvermögens enthaltene Wert des Wirtschaftsguts geminderte Veräußerungserlös. Umgekehrt ist zu verfahren, wenn ein Wirtschaftsgut vor dem Erwerbszeitpunkt gekauft wurde.
Hinweis: Auf diese vereinfachte Wertermittlung besteht kein Rechtsanspruch. Das Erbschaftsteuer-FA kann jederzeit auf den Todestag eine Vermögensaufstellung verlangen.
Der Vater V. betreibt in Köln einen Kraftfahrzeughandel. Diesen Gewerbebetrieb überträgt er am 1. Juli 1996 zu 50 % auf seine Tochter T. Aufgrund der Gewinnermittlung ergeben sich für V. bis zum 30. Juni 1996 folgende Werte:
Gewinn 126.000 DM
Einlagen 93.000 DM
Entnahmen 72.000 DM
V. unterhält weiterhin im Ausland einen kleinen Produktionsbetrieb für Kfz-Zubehör. Der gemeine Wert beträgt 297.000 DM und wird aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Bundesrepublik nicht besteuert.
Im März 1996 verkauft V. ein Betriebsgrundstück für 1,2 Mio. DM. Der entsprechende Grundbesitzwert beträgt 660.000 DM. Bis zum 30. Juni 1996 betragen die Abschreibungen für die betrieblichen Gebäude 138.000 DM und für die sonstigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter 88.000 DM.
Auf den 1. Januar 1996 wurde für das Betriebsvermögen ein Einheitswert von 7.800.000 DM festgestellt.
Lösung:
EW-BV 1.1.96 7.800.000 DM
+ Gewinn bis zum 30.6.96 126.000 DM
+ Einlagen bis zum 30.6.96 93.000 DM
./. Entnahmen bis zum 30.6.96 ./. 72.000 DM
+ Produktionsbetrieb im Ausland 297.000 DM
+ AfA für Betriebsgebäude 138.000 DM
Die AfA hat den Gewinn gemindert. Die Betriebsgebäude sind aber mit dem Grundbesitzwert im EW-BV enthalten. Für die sonstigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter wird die AfA nicht zugerechnet, da diese Wirtschaftsgüter mit dem Steuerbilanzwert im EW-BV enthalten sind.
+ Verkaufserlös für das
Betriebsgrundstück 1.200.000 DM
./. Wert, mit dem das Grundstück im
EW-BV enthalten ist ./. 660.000 DM
Wert der Schenkung 8.922.000 DM
Anteil 50 % 4.461.000 DM
3.2 Gehört zum Nachlaß ausländisches Betriebsvermögen?
Befindet sich der Gewerbebetrieb/die freiberufliche Praxis im Ausland, so erfolgt der Ansatz mit dem gemeinen Wert (31 BewG, § 12 Abs. 6 ErbStG). Alle steuerlichen Vergünstigungen des inländischen Produktivvermögens kommen nicht zum Ansatz (§ 13 a Abs. 1, Abs. 4 ErbStG). Anzugeben sind die genaue Bezeichnung des Betriebs/ der freiberuflichen Praxis und der gemeine Wert. War der Erblasser nur beteiligt, ist der entsprechende prozentuale Anteil zu vermerken.
4. Übriges Vermögen
Alle anderen Vermögenswerte gehören zum sonstigen Vermögen. Dies sind negativ abgegrenzt alle Vermögenswerte, die nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen sind (zum inländischen Betriebsvermögen und den Begünstigungen nach § 13 a ErbStG vgl. ausführlich: Sonderdruck zur ErbBstg 10/97 “Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen”). Insbesondere handelt es sich hierbei um das in- und ausländische Kapitalvermögen sowie Rechte und die übrigen Sachen.
4.1 Andere Anteile, Wertpapiere, Genußscheine und dergleichen
Hier sind die Wertpapiere einzutragen, die nicht dem Produktivvermögen zuzurechnen sind. Es handelt sich insbesondere um:
- festverzinsliche Wertpapiere und Anleihen (Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Industrie- und Bundesobligationen, Schuldverschreibungen, Anleihen von Post, Bahn, der Länder oder vom Bund);
- Aktien;
- Kuxe;
- Genußscheine an Aktiengesellschaften;
- Genossenschaftsanteile;
- Investmentfonds;
- GmbH-Anteile und
- Zero Bonds.
Bei den jeweiligen Wertpapieren ist der Wert am Todestag maßgebend. Soweit die Wertpapiere an einer deutschen Börse gehandelt wurden, sind sie mit dem niedrigsten notierten Kurswert anzusetzen. Wird auf den Todestag kein Börsenkurs ermittelt, so kann auch der letzte ermittelte Kurs angesetzt werden (§ 11 BewG). Investmentfondsanteile sind mit den Rücknahmepreisen anzusetzen (§ 11 Abs. 4 BewG).
Zinsen bis zum Todestag von festverzinslichen Wertpapieren erhöhen den Nachlaß, da insoweit auch in der Höhe eine Bereicherung vorliegt (BFH, 3.10.84, II R 194/82, BStBl 85 II, 73). Soweit aber der Beschluß über eine Ausschüttung oder eine Dividendenzahlung nach dem Todestag erfolgte, sind diese nicht mehr dem Erblasser zuzurechnen.
Für Wertpapiere, die in einem Depot bei einer Bank verwahrt und verwaltet werden, muß die Bank dem Erbschaftsteuer-FA die Werte zum Todestag melden. Diese Anzeigepflicht besteht nur für deutsche Banken. Die Erben erhalten eine Durchschrift dieser Meldung und können die Werte in die Steuererklärung übernehmen (§ 33 ErbStG).
Soweit Wertpapiere im Ausland verwaltet werden, entbindet dies nicht von der Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung. Die Papiere sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit kein Kurswert vorliegt (§ 11 Abs. 2 BewG). Der gemeine Wert ist aus Verkäufen abzuleiten.
Hinweis zu 4.1.1: War der Erblasser mit mindestens 25 % – ab 1997 mit mehr als 25 % – an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat, gehören diese Vermögensteile zwar zum sonstigen Vermögen, genießen aber die Vorteile des Produktivvermögens nach § 13 a ErbStG.
4.2 Kapitalforderungen
Zu den Kapitalforderungen gehören alle verzinslichen und unverzinslichen Forderungen, die auf Geld gerichtet sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Forderung in DM oder in einer ausländischen Währung besteht. Als Kapitalforderung sind unter anderem anzusetzen:
- Forderungen aus Darlehen;
- Hypotheken;
- Grundschulden;
- Tantiemeansprüche;
- Steuererstattungsansprüche;
- beschlossene Dividendenausschüttungen;
- Bank- und Sparkassenguthaben;
- Postbank- und Bausparkassenguthaben;
- Forderungen aus Miete oder Pacht;
- Forderungen aus der Einlage als stiller Gesellschafter;
- Ansprüche auf rückständige Löhne und Gehälter;
- noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sowie
- Sachleistungsansprüche.
Die Kapitalforderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG) anzusetzen. Ansprüche auf Zinsen bis zum Todestag, die bisher noch nicht gutgeschrieben wurden, sind ebenfalls dem Nachlaß zuzurechnen (BFH, 3.10.84, II R 194/82, BStBl 85 II, 73).
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit 2/3 der eingezahlten Versicherungsprämien angesetzt. Ist der nachgewiesene Rückkaufswert geringer, so kann dieser berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 4 BewG).
Sachleistungsansprüche sind mit dem gemeinen Wert des Gegenstands anzusetzen (BFH, BStBl 91 II, 620, 749; BStBl 92 II, 248; DB 98, 607).
Ist eine Forderung uneinbringlich geworden, kann der Wert mit 0 DM erklärt werden. Voraussetzung ist aber, daß die Uneinbringlichkeit nachgewiesen wird (§ 12 Abs. 2 BewG). Zweifelhafte Forderungen sind mit dem Betrag zu erklären, den der Schuldner voraussichtlich zahlen wird. Auch hier ist ein Nachweis zum Beispiel durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens erforderlich (A 17 Abs. 4 VStR 1995).
Unverzinsliche Forderungen sind mit dem Gegenwartswert anzusetzen (§ 12 Abs. 3 BewG). Gegenwartswert ist der Barwert, der sich bei Abzug der Zwischenzinsen und Zinseszinsen ergibt. Zur vereinfachten Ermittlung finden Sie im BewG eine Umrechnungstabelle (Tabelle 1 zu § 12 Abs. 3 BewG).
Handelt es sich bei den Wertpapieren um niedrigverzinsliche – Zinsen unter 3 % – oder um hochverzinsliche – Zinsen über 9 % – Wertpapiere, wobei die Kündigungsmöglichkeit für mindestens vier Jahre ausgeschlossen ist, müssen die niedrigverzinslichen Wertpapiere abgezinst und die hochverzinslichen Wertpapiere aufgezinst werden. Dabei wird der Nennwert um den kapitalisierten Zinsverlust oder Zinsgewinn gemindert oder erhöht (§ 12 Abs. 3 BewG).
4.3 Durch den Todesfall fällig gewordene oder später fällig werdende Lebens- und Unfallversicherungen, Sterbegelder...
Versicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen wurden, unterliegen ebenfalls der Erbschaftsteuerpflicht. Hierzu gehören:
- Lebensversicherungen;
- Unfallversicherungen;
- Sterbegelder;
- Renten und andere wiederkehrende Bezüge aufgrund privatrechtlicher Verträge (Renten aus der Tätigkeit als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder aus dem Verkauf eines Grundstücks);
- Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung;
- Renten aus einer Tätigkeit als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Voraussetzung ist, daß es sich um eine nicht abhängige Tätigkeit handelt (Ländererlaß, BStBl 91 I, 140).
Nicht steuerpflichtig sind:
- die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
- Versorgungsbezüge aufgrund einer Versicherungspflicht von Angehörigen der freien Berufe;
- Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten;
- Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetendiätengesetz;
- Renten aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, soweit ein abhängiges Arbeitsverhältnis besteht.
Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen ist hier nicht zu berücksichtigen, sondern mindert die Erbfallkosten.
4.4 Inländische und ausländische Zahlungsmittel (Bargeld)
Zu den in- und ausländischen Zahlungsmitteln gehören nur solche Münzen oder Geldscheine, die am Kapitalmarkt noch gültig sind und zur Begleichung einer Schuld überall verwendet werden können.
4.5 Unverarbeitete Edelmetalle, Münzen, ungefaßte Edelsteine und Perlen
Edelmetalle sind mit dem zur Zeit gültigen Börsenkurs anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, daß das Edelmetall unverarbeitet ist. Hierzu zählen die Barren von Gold, Silber oder Platin. Die Werte werden im Börsenteil von Tageszeitungen veröffentlicht oder können bei Banken erfragt werden.
Bei den Münzen handelt es sich im Gegensatz zu Punkt 4.4 nicht um gültige Zahlungsmittel, sondern um Münzsammlungen. Sehr oft haben diese Sammlungen nur ideelle Werte, die durch das Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden können. Der Wert für Goldmünzen kann dem Börsenteil von speziellen Finanzzeitungen entnommen werden.
Auch für ungefaßte Edelsteine und Perlen sollte der Wert von einem Fachmann ermittelt werden. Bei Edelmetallen, Münzen, Edelsteinen und Perlen ist nicht der Anschaffungspreis, sondern der voraussichtlich erzielbare Verkaufspreis anzusetzen. Gerade bei Einzelstücken kann zwischen An- und Verkauf ein enormer Preisunterschied liegen.
Aber Vorsicht: Da nicht immer Gold ist, was glänzt, sollte der Wert trotzdem von einem Sachverständigen ermittelt werden.
4.6 Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
Gegenstände, die zum Hausrat gehören, sind mit dem voraussichtlich erzielbaren Verkaufspreis anzusetzen (§ 9 BewG). Zum Hausrat gehören neben den Möbeln und den Einrichtungsgegenständen auch die Wäsche- und Kleidungsstücke.
4.7 Andere bewegliche körperliche Gegenstände
Zu den anderen beweglichen körperlichen Gegenständen gehören:
- Kunstgegenstände;
- Sammlungen;
- Edelmetallstücke (kein unverarbeitetes Edelmetall);
- Schmuck;
- Musikinstrumente;
- wertvolle Tiere (Reitpferde, Hundezucht usw.);
- Kraftfahrzeuge (Auto, Motorrad, Motorroller, Wohnmobil, Wohnwagen) und
- Boote (Segeljachten, Motorboote oder sonstige Schiffe).
Bei diesen Gegenständen ist es gleichgültig, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden. Sie unterliegen der Erbschaftsteuer mit dem erzielbaren Verkaufspreis (§ 9 BewG).
Hinweis: Für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände wurden im JStG 1997 die Freibetragsgrenzen geändert. Diese Befreiungen gelten nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund- oder Betriebsvermögen gehören oder die Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine oder Pelze sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).
4.8 Sonstige Rechte
Zu den sonstigen Rechten zählen insbesondere Urheberrechte, Lizenzen, Patente und Erfindungen. Lizenzen und Urheberrechte werden in der Regel gegen Entgelt an Dritte zur Ausnutzung überlassen. Diese Werte sind mit dem Kapitalwert der wiederkehrenden Zahlungen anzusetzen. Erfolgt eine Selbstvermarktung, so ist der Reinertrag auf die zu erwartende Laufzeit oder bei einer lebenslänglichen Laufzeit auf die Lebenserwartung zu kapitalisieren.
Erfindungen und Patente sind mit dem Kapitalwert der wiederkehrenden Zahlungen oder mit dem kapitalisierten Reinertrag anzusetzen (§ 13 BewG).
4.9 War der/die Erblasser(in) bei seinem/ihrem Tode an einer Erbengemeinschaft/fortgesetzten Gütergemeinschaft ... beteiligt?
War der Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, gehört dieser Anteil ebenfalls zu seinem Nachlaß. Zur Wertermittlung kann auf die von der Erbengemeinschaft in der Erbschaftsteuererklärung angegebenen Werte zurückgegriffen werden. Soweit aus der Vorerbschaft bereits ein Erbschaftsteuerbescheid erlassen wurde, kann der entsprechende Erbanteil übernommen werden, soweit sich die Wertverhältnisse nicht geändert haben.
War der Erblasser Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer, ist dieser Vermögensteil einer bestimmten Person zuzurechnen und fällt insoweit nicht in die Erbmasse. Der Nacherbe kann beantragen, daß sein Erbe oder Vermächtnis nicht nach dem Verhältnis zum Vorerben, sondern zum früher verstorbenen Erblasser besteuert wird, wenn sich hierdurch eine niedrigere Steuer ergibt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft können die Ehepartner vereinbaren, daß mit dem Tod des einen Ehegatten der Güterstand der Gütergemeinschaft nicht beendet, sondern fortgesetzt werden soll (§§1483 ff. BGB). Somit treten die Abkömmlinge nach dem Tod des zuerstversterbenden Ehegatten an dessen Stelle in die Gesamthandsgemeinschaft ein. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut wird nach § 4 Abs. 1 ErbStG den anteilsberechtigten Abkömm-lingen direkt zugerechnet.
Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 05/1998, Seite 19