Vordruck “Erb 1”
So füllen Sie eine Erbschaftsteuererklärung richtig aus (1)
von Diplom-Finanzwirt Peter Schmitz, Kall
Im Gegensatz zur Einkommensteuererklärung muß der Steuerzahler nicht jedes Jahr eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Demzufolge können Unsicherheiten und Fragen dazu auftauchen, warum die einzelnen Punkte der Erbschaftsteuererklärung beantwortet werden müssen. Der Berater kann dem Steuerpflichtigen hier das “Lampenfieber” vor der Erstellung der Steuererklärung nehmen und ihn Punkt für Punkt durch den amtlichen Vordruck “Erb 1” leiten. Der folgende Beitrag gibt die dazu erforderliche Hilfestellung. In einem ersten Teil werden der Teil A. und die allgemeinen Angaben erläutert. Dabei entspricht die Gliederung des Beitrags der Numerierung des Formulars. Alle Angaben sind immer auf den Todestag des Erblassers zu beziehen.
1.1 Letzter Wohnsitz des Erblassers/der Erblasserin und Staatsangehörigkeit
Durch die Angabe zum letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmt die Finanzverwaltung die örtliche Zuständigkeit eines FA für die Besteuerung des Erbfalls. Nach § 35 Abs. 1 ErbStG ist das Erbschaftsteuer-FA örtlich zuständig, in dessen Bereich der Erblasser gewohnt hat.
Der Wohnsitz ist weiterhin für die Frage von Bedeutung, ob die unbeschränkte oder die beschränkte Steuerpflicht besteht. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt der gesamte in- und ausländische Nachlaß der Erbschaftsteuer. Voraussetzung hierfür ist, daß der Erblasser oder der Erbe Inländer war (§ 2 Abs. 1 ErbStG). Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt ein, wenn weder der Erblasser noch der Erbe Inländer sind. In diesem Fall ist nur das Inlandsvermögen nach § 121 BewG steuerpflichtig und der Erbe erhält – abweichend von den persönlichen Freibeträgen nach § 16 Abs. 1 ErbStG – generell einen Freibetrag von 2.000 DM (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Dabei ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gleichgültig.
1.2 Welches Finanzamt war für ihn/sie zuständig?
Unter Teil A. 1.2 ist das Wohnsitz- FA anzugeben, bei dem der Erblasser bisher zur Einkommensteuer – oder in der Vergangenheit zur Vermögensteuer – veranlagt wurde. Falls die Steuernummer bekannt ist, ist diese ebenfalls zu vermerken. Das Erbschaftsteuer-FA kann aufgrund dieser Angaben auf Unterlagen und Wertermittlungen des Wohnsitz-FA zurückgreifen.
Soweit der gesamte Nachlaß 250.000 DM oder das Kapitalvermögen 100.000 DM übersteigen, erhält das Wohnsitz-FA zur Überprüfung der Einkünfte und des Vermögens vom Erbschaftsteuer-FA eine Kontrollmitteilung. So können insbesondere die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Vermögensteuerpflicht für zurückliegende Jahre über prüft werden. Durch die Überprüfung beim Wohnsitz-FA kann es vorkommen, daß die Erben für den Erblasser noch Einkommen- oder Vermögensteuererklärungen abgeben müssen. Die Kreditinstitute sind zur Anzeige der von ihnen verwahrten oder verwalteten Vermögenswerte im Todesfall verpflichtet (§ 33 ErbStG).
1.3 Der/die Erblasser(in) war am Todestag ledig, verheiratet
Der Familienstand ist für die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge und der Freibeträge entscheidend. So kann z.B. der Zeitpunkt der Eheschließung oder der Scheidung Auswirkung auf die anzuwendende Steuerklasse und den in Betracht kommenden Freibetrag haben: Der Ehegatte gehört der Steuerklasse I an und kann einen persönlichen Freibetrag von 600.000 DM (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 500.000 DM (§ 17 Abs. 1 ErbStG) in Anspruch nehmen. War die Ehe dagegen bereits geschieden oder lagen die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB vor, ist der ehemalige Ehegatte der Steuerklasse II zuzuordnen und hat lediglich einen persön-lichen Freibetrag von 20.000 DM (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
1.4 In welchem Güterstand lebte der/die Erblasser(in) zuletzt mit seinem/ihrem Ehegatten?
Für den Fall des Verheiratetseins ist es erbrechtlich von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Soweit keine Vereinbarungen getroffen wurden, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Hierbei bleibt das Vermögen der beiden Ehepartner vor der Ehe und während der Ehe getrennt. Jedem Ehepartner ist sein eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Güterstand endet durch den Tod eines Ehepartners oder auf andere Weise wie durch Scheidung, Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder die gerichtliche Nichtigkeitserklärung der Ehe/des Ehevertrags.
Im Todesfall erfolgt der Zugewinnausgleich in der Form, daß der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um 1/4 erhöht wird (§ 1931 BGB). Hier spricht man von der erbrechtlichen Lösung des Zugewinnausgleichs. Ob und inwieweit wirklich ein Zugewinn erzielt wurde, ist dabei unerheblich.
Wird der Ehegatte kein Erbe – z.B. weil er die Erbschaft ausschlägt, da in dem Nachlaß ein hoher Zugewinn steckt –, erfolgt eine Abwicklung nach rein güterrechtlichen Grundsätzen (§ 1371 Abs. 2, §§ 1373 ff. BGB). In diesem Fall hat der Ehegatte zusätzlich den kleinen Pflichtteilsanspruch, obwohl er nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1371 Abs. 3 BGB). Der Ehegatte verliert diesen Pflichtteilsanspruch ausnahmsweise auch nicht durch die Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Für Erbschaftsteuer-Zwecke ist nur die Zugewinnausgleichsforderung, die der Ehepartner tatsächlich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, zum Steuerwert steuerfrei (§ 5 ErbStG; zum Vordruck “Erb 50”: ErbBstg 10/96, 14).
Im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Hierbei erfolgt eine strikte Trennung der Vermögenswerte. Im Fall der Beendigung des Güterstandes erfolgt kein Ausgleich.
Weiterhin kann die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Das gesamte Vermögen der Ehepartner wird zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das gilt sowohl für das während der Ehe erworbene Vermögen als auch für das Vermögen, welches von den Ehegatten mit in die Ehe gebracht wurde (§ 1416 BGB). Neben diesem Gesamtvermögen kann Sondervermögen (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsvermögen (§ 1418 BGB) eines einzelnen Ehepartners bestehen.
Neben den Güterständen laut BGB bestand für die Bürger der ehemaligen DDR nach § 13 FGB-DDR die sog.“Errungenschaftsgemeinschaft”. Soweit ein Ehepartner oder beide zusammen eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, gilt dieser Güterstand weiterhin (Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB). In diesem Güterstand gehören alle Vermögensteile, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, beiden zu gleichen Teilen. Unbeachtlich ist dabei, wer das Vermögen erworben hat.
Besteht ein Güterstand nach ausländischem Recht, ist für die Erbschaftsteuererklärung der entsprechende Ehevertrag mit einzureichen.
2.1 Wer hat den Nachlaß in Besitz?
Die Frage, wer den Nachlaß in Besitz hat, ist zunächst einmal für die Steuerfestsetzung nicht maßgeblich. Bedeutung ist dem nur für einen Haftungsfall beizumessen. Hier gilt: Der Nachlaß selbst ist wegen mangelnder Steuerrechtsfähigkeit nicht Haftungsschuldner. In Erbfällen ist die Haftung für die Erbschaftsteuer auf den Nachlaß begrenzt (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch längstens bis zu einer Auseinandersetzung der Erben gemäß § 2042 BGB. Die Haftungsbeschränkung wird deshalb vorgenommen, weil nach der Auseinandersetzung jeder Miterbe frei über das ihm angefallene Vermögen verfügen kann. Verbraucht er dieses Vermögen, bevor er die Erbschaftsteuer entrichtet hat, so ist nicht einzusehen, weshalb ein anderer Miterbe für dessen Steuer haften soll. Damit haben es die Erben in der Hand, die Haftung nach § 20 Abs. 3 ErbStG jederzeit durch die Auseinandersetzung zu beenden.
In analoger Anwendung der §§ 77 und 191 AO wird im Rahmen eines Duldungsbescheids die Haftung gegen die Miterben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker geltend gemacht.
2.2 Ist ein/eine Testamentsvollstrecker(in), Nachlaßpfleger(in) ... benannt?
Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter benannt, wird sich das Erbschaftsteuer-FA zur Abwicklung der Erbschaftsteuer an diesen wenden. Der Benannte hat für die Erben eine Steuererklärung abzugeben (§ 31 Abs. 5, 6 ErbStG). Ihm werden alle Erbschaftsteuerbescheide der Erben bekannt gegeben (§ 32 ErbStG, § 122 Abs. 1 AO). Er ist jedoch nicht berechtigt, gegen die Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einzulegen (so BFH, 4.11.81, II T 144/78, BStBl 82 II, 262).
Der Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Nachlaßverwalter hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Soweit er dies grob fahrlässig oder vorsätzlich unterläßt, haftet er für die Steuer persönlich nach § 69 AO (ErbBstg 2/97, 3).
3.1 Hat der/die Erblasser(in) eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen?
Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet (Testament oder Erbvertrag), so geht das Erbschaftsteuer-FA für die Bestimmung der Erben und Erbquoten von deren Inhalt aus. Ebenso können dem Testament Vermächtnisse oder andere Belastungen entnommen werden.
Wenn vom Erblasser ein Testament errichtet wurde, so besteht für die Nachlaßgerichte und Notare eine Anzeigepflicht beim Erbschaftsteuer-FA (§ 34 ErbStG). Das FA erhält von den Unterlagen, die dem Nachlaßgericht vorliegen, eine Kopie.
3.2 Wurde ein Erbschein beantragt?
Wurde beim Nachlaßgericht ein Erbschein beantragt, so erhält das zuständige Erbschaftsteuer-FA im Rahmen der Anzeigepflicht der Gerichte (§ 34 ErbStG) eine Abschrift des Erbscheins und geht grundsätzlich von den Feststellungen des Erbscheins hinsichtlich der Erben aus.
4. Hat der/die Erblasser(in) zu seinen/ihren Lebzeiten Schenkungen (auch gemischte Schenkungen) oder andere unentgeltliche Zuwendungen gemacht?
Die Frage nach Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers hat ihre Begründung in der Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG; vgl. ErbBstg 10/96, 19; 11-12/96, 18, 25; 7/97, 16; 8/97, 10; 9/97, 23, 25). Alle Zuwendungen des Erblassers innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Dazu gehört das durch den Erbfall übergegangene Vermögen sowie das durch Vorerwerbe (Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen) übergegangene Vermögen. Die hierauf entfallende Erbschaftsteuer wird um die bereits gezahlte Schenkungsteuer gemindert.
Hinweis: Ergibt sich aufgrund der Vorschenkungen eine höhere Schenkungsteuer als die beim Letzterwerb festgesetzte Erbschaftsteuer, so ist streitig, ob eine Erstattung der zuviel gezahlten Erbschaftsteuer erfolgt oder nicht (vgl. ErbBstg 9/97, 23; BMF, BStBl 97 I, 406, Tz. 1.5).
Ist für eine Vorschenkung bereits Schenkungsteuer festgesetzt worden, sind das damals dafür zuständige FA und die Steuernummer anzugeben. Insoweit kann das Erbschaftsteuer-FA auf vorhandene Werte und Unterlagen zurückgreifen. Erfolgen diese Angaben nicht, so geht das Erbschaftsteuer-FA davon aus, daß diese Schenkungen bisher nicht versteuert wurden, und rechnet die gezahlte Schenkungsteuer nicht an.
Wurde eine Vorschenkung nicht dem zuständigen FA angezeigt, so beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich erst dann, wenn das Schenkungsteuer-FA von der Schenkung Kenntnis erlangt oder das Erbschaftsteuer-FA vom Tod des Schenkers und der damit zusammenhängenden Schenkung erfährt (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO; vgl. ausführlich zur Kenntnisnahme durch die Finanzverwaltung: Tipke/Kruse, AO, § 170 Rz 8 f.).
Bei Vorschenkungen von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13 a Abs. 4 ErbStG gilt: Für inländisches Produktivvermögen bestehen steuerliche Vergünstigungen. Wurden diese in Anspruch genommen, muß das erklärt werden.
Seit 1994 ist die Erbschaft oder Schenkung von inländischem Betriebsvermögen bis zu 500.000 DM steuerfrei (§ 13 Abs. 2 a ErbStG a.F., § 13 a Abs. 1 ErbStG n.F.). Im Erbfall erfolgt eine Aufteilung des Freibetrags nach der Erbquote oder aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Erblassers. Bei einer Schenkung muß der Schenker gegenüber dem FA unwiderruflich erklären, ob der Freibetrag in Anspruch genommen wird und welcher Anteil auf den Beschenkten entfällt.
Aufgrund des JStG 1997 gehören ab dem 1. Januar 1996 neben dem Betriebsvermögen auch das land-und forstwirtschaftliche Vermögen (außer dem Wohnteil) sowie die Anteile an Kapitalgesellschaften zum inländischen Produktivvermögen. Anteile an Kapitalgesellschaften sind jedoch nur dann begünstigt, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat und der Erblasser oder Schenker mit 25 % – ab 1997 gilt eine Grenze von über 25 % – beteiligt war. Zusätzlich zum Freibetrag erhalten die Steuerpflichtigen einen nun auf 40 % erhöhten Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen, das den Freibetrag übersteigt.
- Bei der Anfertigung dieser Erbschaftsteuererklärung und der Anlagen haben mitgewirkt ...
Hat eine fremde Person (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bekannte und Verwandte) bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und den entsprechenden Anlagen mitgewirkt, sind hierzu Angaben zu machen.
- Ich (Wir) versichern, daß ich (wir) die Angaben in dieser Erbschaftsteuererklärung und den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe(n).
Mit der Unterschrift versichern der Erbe, die Erben oder der Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Nachlaßpfleger, daß die Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden (§ 150 Abs. 2 AO). War die Steuererklärung nicht richtig oder unvollständig – zum Beispiel weil noch Nachlaßgegenstände aufgetaucht sind –, so muß dies dem Erbschaftsteuer-FA unverzüglich angezeigt werden (§ 153 AO). Bei unrichtigen Angaben kann ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung eingeleitet werden.
Die Steuererklärung muß auf jeden Fall von einer der o.g. Personen unterschrieben werden (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 ErbStG). Soweit die Unterschrift fehlt, gilt die Steuererklärung als nicht abgegeben.
Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 04/1998, Seite 16