01.09.2005 | Vormundschaftsgericht
Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass jemand durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen (§ 1896 BGB). Bei der Person des Betreuers kann es sich um einen Angehörigen handeln, in Betracht kommen jedoch auch sonstige vom Gericht bestellte (fremde) Berufsbetreuer. Für eine volljährige Person können Angehörige nur dann die Vertretung wahrnehmen, wenn sie vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden oder wenn sie auf Grund einer Vollmacht hierzu ermächtigt sind. Gegenüber minderjährigen Kindern haben allein die Eltern ein umfassendes Sorgerecht und die Befugnis zur Vertretung in allen Angelegenheiten.
Eine solche Vollmacht zu Gunsten naher Angehöriger oder einer anderen Vertrauensperson kann bei richtiger Ausgestaltung einer sonst notwendigen Betreuung durch einen vom Gericht bestellten Betreuer vorgehen. Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wird ein hohes Maß an Selbstbestimmung der betroffenen Person gewährleistet. Denn in der Vollmacht kann festgelegt werden, für welche Bereiche sie gelten soll und kann auch Wünsche und Anregungen enthalten. Entscheidend ist, dass die Person des Bevollmächtigten jemand ist, die zu der betreuenden Person in einem Vertrauensverhältnis steht. Grundsätzlich gilt: Je differenzierter eine Vollmacht ausfällt, desto höher ist das Maß an Selbstbestimmung.
1. Für welche Bereiche soll eine Vollmacht erteilt werden?
Die Vollmacht sollte sowohl
- für den rechtsgeschäftlichen Bereich als auch
- für den Gesundheitsbereich erteilt werden.
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