· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Ungeklärte Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 29.7.20 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam ist, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erteilung noch geschäftsfähig war. |
Sachverhalt
Der B, der unter anderem an Durchblutungsstörungen im Gehirn litt, erteilte seiner Tochter T im September 2015 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, die er Anfang 2018 widerrief. Im März 2018 erteilte er daraufhin seinem Sohn S eine ebenfalls notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht.
Auf Anregung der T leitete das Amtsgericht im März 2018 ein Betreuungsverfahren ein. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung und der persönlichen Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht einen Berufsbetreuer. Sein Aufgabenkreis umfasste neben der Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Rechts- und Behördenangelegenheiten auch den Widerruf der den Kindern des Betroffenen erteilten Vollmachten.
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