01.04.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Ablösung eines Nießbrauchs
Wird ein bei der Vermögensübergabe zugunsten des Übergebers und/oder dessen Ehegatten vorbehaltener Nießbrauch später abgelöst und werden statt dessen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit vereinbart, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt. An die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs tritt die Versorgungsrente (BFH 16.6.04, X R 50/01, Abruf-Nr. 042889). |
Sachverhalt
1973 übertrug der Vater (V) der Klägerin ein vermietetes Grundstück unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau (M). 1988 einigten sich die Klägerin und M – V war 1980 verstorben – auf die Aufhebung des Nießbrauchs gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Die Rente entsprach im Wesentlichen der zu diesem Zeitpunkt erzielten Miete für das Grundstück. Die Rente wurde wertgesichert (Lebenshaltungskostenindex) und durch Eintragung einer Reallast gesichert. Die Klägerin begehrte, die Aufhebung des Nießbrauchs als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Dem folgte das FA wegen § 12 Nr. 2 EStG nicht. Das FG gab der Klage teilweise statt (EFG 02, 255). Der BFH folgte dem FA.
Entscheidungsgründe
Die Ablösung eines bei Vorwegnahme der Erbfolge vorbehaltenen Nutzungsrechts kann ein entgeltliches Rechtsgeschäft sein. Werden statt dessen wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit des Übergebers vereinbart, die aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt. An die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs tritt die private Versorgungsrente. Denn die Rente ist unabhängig vom Wert der übertragenen Vermögenswerte
- nach dem Versorgungsbedürfnis des Übertragenden und nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden,
- hat familiären Charakter und
- ist kein Entgelt im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts unter kaufmännischer Abwägung von Leistung und Gegenleistung.
Die Vermutung für die private Versorgungsrente wirkt sich vorliegend als Vermutung für die Fortführung des Ertragsvorbehalts aus.
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