01.04.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Einbringung von Mitunternehmeranteilen
Im Folgenden werden die steuerlichen Konsequenzen einer unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit anschließender Einbringung in eine GmbH unter Berücksichtigung der BMF-Schreiben vom 16.9.04 und 3.3.05 (vgl. auch ErbBstg 05, 108 ff. in diesem Heft) aufgezeigt.
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG (Buchwertfortführung), sofern die existenzsichernde Wirtschaftseinheit einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmer(teil)anteil zum Gegenstand hat. Bei der Buchwertübertragung (§ 6 Abs. 3 S. 1 EStG) bleibt es auch, wenn ein Mitunternehmeranteil, der kein Sonderbetriebsvermögen (SBV) beinhaltet, gegen Versorgungsleistungen übertragen wurde und im Nachhinein in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 20 UmwStG) eingebracht wird. Trotz Umschichtung des Vermögens bleibt es bei einer begünstigten Vermögensübergabe, so dass der Vermögensübernehmer weiterhin die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und der Vermögensübergeber sie als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG).
Handelte es sich aber bei der existenzsichernden Wirtschaftseinheit um einen Mitunternehmerteilanteil,zu welchem SBV gehörte, und wurde dieses SBV nicht oder nur in geringerem Umfang mitübertragen, ist die Übertragung gegen Versorgungsleistungen ein Vorgang, der jetzt nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG zu beurteilen ist. Kommt es innerhalb der Fünfjahresfrist zu einer Einbringung nach §§ 20 oder 24 UmwStG, greift die Sanktion des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG. Eine Veräußerung innerhalb der Sperrfrist macht zwar nicht die ursprüngliche Übertragung des Mitunternehmerteilanteils zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft. In § 6 Abs. 3 S. 2 EStG wird aber dennoch zur Vermeidung missbräuchlicher oder vom Gesetzgeber nicht gewollter Gestaltungen der rückwirkende Ansatz der Teilwerte angeordnet.
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