01.10.2006 | Vorweggenommene Erbfolge
Erlöschen des Nießbrauchs und § 13a ErbStG
Die Betriebsvermögensprivilegien nach § 13a Abs. 1und 2 ErbStG sind auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter wie Kapitalkonten oder Forderungsrechte nicht anwendbar (BFH 15.3.06, II R 74/04 NV, Abruf-Nr. 062745). |
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 13.12.69 hatten die Erblasserin E und ihr Ehemann die ihnen gehörenden Gesellschaftsanteile auf ihre beiden Söhne übertragen und sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Der Nießbrauch sollte jeweils dem überlebenden Ehegatten bis zu dessen Tod zustehen. Vereinbart war, dass das Stimmrecht aus den geschenkten Gesellschaftsanteilen weiter von den Nießbrauchern ausgeübt werde.
Nach dem Tod der E begehrte der Kläger und sein Bruder die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG mit der Begründung, dass die Stellung der E als Mitunternehmerin und Gesellschafterin mit deren Tod anteilig auf sie übergegangen sei. Nach Auffassung des FA erbten die Kläger aber nur die bei der Gesellschaft geführten Kapitalkonten und keine Beteiligung an einer Personengesellschaft. Die Begünstigung nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG könne nicht gewährt werden, denn der Kläger sei bereits vor dem Erbfall zivilrechtlicher Inhaber seiner Kommanditbeteiligung gewesen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH ist die Aufzählung für begünstigtes Betriebsvermögen in § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG abschließend. Die Vorschrift ist insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anwendbar. Dies gilt auch für die Kapitalkonten einer Personengesellschaft und zwar unabhängig davon, ob sie gesellschaftsrechtlich Forderungs- und Schuldcharakter oder Einlagencharakter haben.
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