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  • 01.03.2007 | Vorweggenommene Erbfolge

    Last-minute-Übertragung von Mitunternehmer-anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch

    von Professor Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Seit der Einführung der §§ 13a, 19a ErbStG ist der Vorbehalt eines Nießbrauchs anlässlich der Übertragung in der Form eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil aus schenkungsteuerlichen Gründen problematisch. Werden nämlich die Rechte des Nießbrauchsberechtigten im Bestellungsvertrag über den reinen Nießbrauch am Ertrag hinaus durch die vertragliche Einräumung weiterer Kontrollrechte und insbesondere der Stimmrechte gestärkt, könnte dies bei einer Übertragung zu einer Versagung der Vergünstigung führen. 

     

    §§ 13a, 19a ErbStG kommen nach Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Köln 14.11.06, 9 K 2612/04 (Revision), Abruf-Nr. 070645; FG München 30.7.03, EFG 04, 129; FG Münster 14.10.04, EFG 05, 290 mit Anm. Wefers, ErbBstg 05, 124, Abruf-Nr. 050929) und der Finanzverwaltung (R 51 Abs. 1 und 3 ErbStR und H 51 Abs. 1 ErbStH) nämlich nur zum Ansatz, wenn auch ertragsteuerrechtlich das begünstigte Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) auf den Erwerber übergegangen ist. Ausdrücklich weist die Finanzverwaltung in den ErbStR darauf hin, dass im Falle der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft § 13a ErbStG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält und „der Beschenkte deshalb nicht Mitunternehmer ist“.  

     

    In seinem Urteil vom 14.11.06 hat das FG Köln entschieden, dass der Freibetrag und Bewertungsabschlag nur dann bei der Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn Betriebsvermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines selbstständigen Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (z.B. einer oHG oder KG) auf den Erwerber übergeht, wobei die Begriffe „Gewerbebetrieb“, „Teilbetrieb“ und „Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG“ nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen abzugrenzen und auszulegen sind. Bereits in § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG werde auf die Vorschriften des EStG verwiesen.