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  • 01.10.2005 | Vorweggenommene Erbfolge

    GmbH-Anteile gegen Versorgungsleistungen oder unter Nießbrauchsvorbehalt?

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Nordkirchen

    Im folgenden Beitrag wird geprüft, ob und unter welchen Umständen eine Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen der Übertragung von GmbH-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt vorzuziehen ist. 

     

    Musterfall: Vorweggenommene Erbfolge

    A, 64 Jahre alt, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der inländischen X-GmbH, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Mobilfunktechnik betätigt, will seine sämtlichen Anteile an der GmbH sowie die Geschäftsführung aus Altersgründen auf seinen Sohn S unentgeltlich übertragen. Ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 17 EStG soll in jedem Fall vermieden werden. Da die GmbH ihrem Gesellschafter eine Pensionszusage nicht erteilt hat, soll im Übergabevertrag eine Absicherung des A in Form einer lebenslänglichen privaten Rente oder einer lebenslänglichen Nutzung in Form eines quotalen Nießbrauchsrechts am Gewinn der GmbH sichergestellt werden. Die monatlichen Leistungen sollen 3.000 EUR betragen. 

     

    Vater und Sohn stellen sich vor, dass die Besteuerung der Rente oder des Ertrags aus dem Nießbrauchsrecht bei A erfolgen soll. Sämtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte in der GmbH, sollen dagegen ausschließlich beim Sohn liegen. 

     

    Eine für SchenkSt-Zwecke bereits durchgeführte Bewertung der GmbH im Stuttgarter Verfahren ergibt einen Steuerwert der GmbH von 990.000 EUR. Dieser Wert entspricht auch ihrem Verkehrswert. Die durchschnittlichen Erträge der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre nach Abzug des Geschäftsführergehaltes, der GewSt, der KSt und des SolZ lagen bei 140.000 EUR.  

     

    1. Zivilrechtliche Wertung

    Bei der Übertragung der GmbH unter Vereinbarung von Versorgungsleistungen handelt es sich zivilrechtlich um eine Übertragung gegen wiederkehrende Zahlungen in der Form einer Rentenverpflichtung. Gegen die zivilrechtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Auf Einzelfragen der zivilrechtlichen Gestaltung soll hier nicht eingegangen werden.  

     

    Der Vorbehalt eines (quotalen) Nießbrauchs am Ertrag einer GmbH ist zivilrechtlich ebenfalls zulässig. Zu beachten ist, dass die für die Übertragung der Anteile an der GmbH unter Vorbehalt des Nießbrauchs erforderliche notarielle Form eingehalten wird (§ 1069 BGB i.V. mit § 15 Abs. 3 und Abs. 5 GmbHG) und die Übertragung gemäß § 16 GmbHG angezeigt wird. Die inhaltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs obliegt den Parteien.