01.02.2006 | Vorweggenommene Erbfolge
Übertragung von KG-Anteilen: Versorgungsleistungen oder Nießbrauch am Ertrag?
Im Folgenden wird geprüft, ob und unter welchen Umständen eine Übertragung von KG-Anteilen gegen Versorgungsleistungen der Übertragung von KG-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt am Ertrag vorzuziehen ist.
Musterfall: Vorweggenommene Erbfolge |
A, 65 Jahre alt, ist alleiniger Kommanditist der inländischen X-GmbH & Co. KG, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Lasertechnik betätigt. Komplementärin ist die vermögensmäßig nicht Beteiligte X-GmbH. A will seine Anteile an der KG und an der GmbH (Sonderbetriebsvermögen des A) aus Altersgründen auf seinen Sohn S unentgeltlich übertragen. Ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 16 EStG soll in jedem Fall vermieden werden. Im Übergabevertrag soll eine lebenslängliche Absicherung des A in Form einer lebenslänglichen Rente oder eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts am Gewinn der KG sichergestellt werden. Die monatliche Zahlung soll 3.000 EUR betragen und kann aus dem Gewinn der KG ohne weiteres bedient werden.
Die Parteien stellen sich vor, dass die Besteuerung der Rente oder des Ertrags aus dem Nießbrauchsrecht bei A erfolgen soll. Weitere Rechte will A sich aber nicht vorbehalten. Sämtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte in der KG, sollen ausschließlich beim Sohn liegen. Eine für Schenkungsteuerzwecke bereits erstellte Vermögensaufstellung für die KG ergibt einen Steuerwert der KG von 990.000 EUR. Der Verkehrswert der KG beträgt 1.490.000 EUR. |
1. Zivilrechtliche Wertung der Vereinbarung einer Versorgungsleistung
Bei der Übertragung der KG unter Vereinbarung von Versorgungsleistungen handelt es sich zivilrechtlich um eine Übertragung gegen wiederkehrende Zahlungen in der Form einer Rentenverpflichtung. Gegen die zivilrechtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung bestehen keine Bedenken. Unbedingt empfehlenswert ist eine Wertsicherungsklausel, die eine Anpassung der Rentenzahlungen an einen veränderten Lebenshaltungskostenindex zumindest optional ermöglicht.
2. Zivilrechtliche Wertung der Nießbrauchsvereinbarung
Der Vorbehalt eines Nießbrauchs in Höhe bestimmter Erträge an einem KG-Anteil ist zivilrechtlich problematischer. Nach h.M. ist ein Nießbrauch am Gesellschaftsanteil zulässig, wenn die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils vertraglich zugelassen ist (Jansen/Jansen, Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 2005, Rn. 103). Oftmals ist aber kein Nießbrauch am Gesellschaftsanteil – inklusive der Stimmrechte – selbst gewollt, sondern lediglich ein Nießbrauch an einem Teil des ausschüttungsfähigen Gewinns (Jansen/Jansen, a.a.O., Rn. 106 bis 112; Götz/Jorde, FR 03, 998; Schmidt, 2005, § 15 Rn. 309; BFH 1.3.94, BStBl II 95, 241). Diese Form des Nießbrauchs wird auch Nießbrauch am Gewinnstammrecht oder Ertragsnießbrauch genannt.
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