02.07.2008 | Vorweggenommene Erbfolge
Handlungsoptionen und Handlungszwänge beim Vorbehaltsnießbrauch im ErbStG
In § 25 ErbStG ist bisher mit Abzugsverbot, zinsloser Stundung und abgezinster Ablösung eine Art rechnerischer Teilabzug verwirklicht worden. Hinsichtlich des Nießbrauchs ist daher nach dem ErbStG-E mit folgenden Änderungen zu rechnen:
- Durch Abschaffung dieser Vorschrift im ErbStRG-E wird ein Vollabzug möglich. Durch das ErbStRG-E wird zugleich – zumindest bei Immobilien (§ 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG-E) – der Abzug des Nießbrauchs alternativ auch beim gemeinen Wert der nießbrauchsbelasteten Sache erstmals gesetzlich verankert.
- Mit Ersetzung der Sterbetafel nach dem BewG durch die aktuellere, jährlich angepasste versicherungsmathematische Sterbetafel ändern sich zudem die Kapitalwerte des Nießbrauchs. Dessen Jahreswerte allein können sich bei Aufgabe typisierter Bewertungsverfahren und Ermittlung des höheren gemeinen Wertes in allen Fällen durch die Koppelung an den steuerlichen Substanzwert über § 16 BewG erhöhen.
- Beim Betriebsvermögen wird erstmals der Abzug der Nießbrauchslast nur noch gekürzt unter Berücksichtigung der Entlastungen nach §§ 13a, 13b ErbStG möglich sein (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG-E).
Daraus ergeben sich für verschiedene Beratungslagen, etwa die bereits vollzogene Altschenkung oder die Abwägung zwischen Schenkung von Grundbesitz oder Betriebsvermögen nach neuem oder altem Recht, äußerst unterschiedliche Gestaltungsüberlegungen.
1. Altfälle nach § 25 ErbStG
Vor dem 1.1.74 gab es das Steuersparmodell, unter Nießbrauchsvorbehalt zu schenken, den Abzug der Nießbrauchslast nach dem ErbStG in Anspruch zu nehmen und den Nießbraucher irgendwann ohne erneute erbschaftsteuerliche Auswirkung „versterben zu lassen“. Der Nachteil gegenüber der vollständigen Schenkung war, dass sich zumindest beim „überversorgten“ Nießbraucher die angesparten Erträge zu neuem „Erbschaftsteuersubstrat“ vereinigten, das später zum Nominalwert überging.
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