01.01.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Jahresergebnis als erzielbarer Nettoertrag
Wird eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche Gewinnausschüttung, also auf das Jahresergebnis der Gesellschaft, abzustellen, das auf die übertragenen Anteile entfällt (BFH 21.7.04, X R 44/01, Abruf-Nr. 042780). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinem Vater unentgeltlich einen GmbH-Geschäftsanteil gegen Zahlung einer lebenslangen, wertgesicherten Rente. Das FA lehnte den Abzug einer dauernden Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG ab und berücksichtigte die Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil als Leibrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG).
Bei der Frage, ob die wiederkehrenden Leistungen aus den Erträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, sei laut FA ausschließlich auf die Gewinnausschüttungen und nicht auf das auf den GmbH-Anteil entfallende Jahresergebnis abzustellen. Im Streitfall könne die vom BFH (BFH 12.5.03, GrS 1/00, BStBl II 04, 95, ErbBstg 03, 296, Abruf-Nr. 032137) aufgestellte, nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass die Erträge zur Erfüllung der Versorgungsleistungen ausreichen, nicht gelten, wenn GmbH-Anteile übertragen werden und sowohl Übergeber als auch Übernehmer als Geschäftsführer tätig sind bzw. waren. Diese Vermutung sei im Streitfall durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt, da in den beiden dem Streitjahr folgenden Jahren der Kläger die Versorgungsleistungen nicht aus den Gewinnausschüttungen bestreiten konnte.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des FG (EFG 01, 1194) und des BFH können wiederkehrende Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden bzw. sind als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn die Vermögensübertragung als unentgeltlicher Vorgang anzusehen ist. Die wiederkehrenden Leistungen dürfen keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen sein. Nach BFH (BFH 12.5.03, a.a.O.) sind wiederkehrende Leistungen dann Entgelt, wenn sie nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens bezahlt werden können. Im Streitfall können die Zahlungen unstreitig aus den zukünftig anfallenden, ausschüttungsfähigen Erträgen der GmbH-Anteile bestritten und die Versorgungsleistungen als dauernde Last abgezogen werden. Der BFH verweist auf folgende Grundsätze des Großen Senats:
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