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  • 03.02.2011 | Vorweggenommene Erbfolge

    Kein Sonderausgabenabzug nach Aussetzung der Versorgungsleistungen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Änderungen eines Versorgungsvertrags können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen „willkürlich“ ausgesetzt, sodass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH 15.9.10, X R 13/09, Abruf-Nr. 104083).

     

    Sachverhalt

    Der Vater des Klägers übertrug diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Bäckereibetrieb gegen Zahlung einer monatlichen und nach § 323 ZPO abänderbaren „Rente“. Zwei Jahre später setzte der Kläger wegen der verschlechterten Ertragslage der Bäckerei die Zahlungen im Juli und September 2001 aus. Im Januar und Februar 2002 leistete er verminderte Beträge, zahlte bis Juli 2003 gar nicht und ab August 2003 wiederum verminderte Beträge.  

     

    Das FA erkannte die Zahlungen nur bis Juni 2001 als Sonderausgaben (SA) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG an. Das FG gab der Klage statt, da die vereinzelten Nichtzahlungen in den Jahren 2001 und 2002 wegen der verschlechterten Lage der Bäckerei nicht willkürlich war und die Wiederaufnahme der Zahlungen ab August 2003 als unschädliche Vertragsänderung anzusehen war.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der SA-Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist nur bis Februar 2002 anzuerkennen. Bei der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf Dauer ausreichend Gewinne zur Abdeckung der wiederkehrenden Leistungen erwirtschaften. Der in den Jahren vor der Vermögensübergabe erzielte Durchschnittsgewinn des Vaters des Klägers reichte zur Erfüllung der Versorgungsleistungen aus.