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  • 08.10.2009 | Vorweggenommene Erbfolge

    Keine Leibrente versus dauernde Last bei Anpassung an Pflegebedürftigkeit

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Es fehlt an der für die Annahme einer Leibrente erforderlichen Gleichmäßigkeit der Leistungen, wenn die Höhe der Leistungen von der Pflegebedürftigkeit des Leistungsempfängers abhängig ist (FG Köln 18.3.09, 7 K 4902/07, Abruf-Nr. 093218).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger übertrugen auf ihre Kinder Wertpapiervermögen gegen eine jährliche und indexierte Rente. Ferner verpflichteten sich die Kinder, im Falle der Pflegebedürftigkeit einen zusätzlichen Betrag zu zahlen. Das FA behandelte die Zahlungen als wiederkehrende Leistungen (dauernde Last) und legte sie in voller Höhe der Besteuerung zugrunde. Es seien keine gleichmäßigen und gleichbleibenden Leistungen vereinbart worden, da die Zahlungen bei Pflegebedürftigkeit zu erhöhen seien. Die Kläger vertraten die Ansicht, es handele sich um eine Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG, die nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rentenzahlungen sind als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG in vollem Umfang zu besteuern. Für die Einordnung von Versorgungs­leistungen als Leibrente oder als dauernde Last bzw. sonstige wiederkehrende Bezüge gelten im Wesentlichen folgende Grundsätze (BFH 15.7.91, GrS 1/90, BB 91, 2281; BFH 31.3.04, X R 3/01, BFH/NV 04, 1386):  

     

    • Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe sind beim Verpflichteten in vollem Umfang abzugsfähige dauernde Lasten und beim Berechtigten voll zu versteuernde wiederkehrende Bezüge, wenn sie abänderbar sind.

     

    • Die Abänderbarkeit kann sich aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO ergeben. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme der Abänderbarkeit, wenn die Höhe der Leistungen von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen.