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  • 09.03.2011 | Vorweggenommene Erbfolge

    Keine Sonderausgaben bei Verminderung der Versorgungsleistungen nach Umschichtung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben (SA) abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (BFH 18.8.10, X R 55/09, Abruf-Nr. 110459).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erhielt von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück gegen Zahlung monatlich wiederkehrender Leistungen von 1.789 EUR. Die gegenseitige Abänderbarkeit der Versorgungsrente nach § 323 ZPO war vereinbart. In dem übertragenen Gebäude betrieb der Kläger eine Arztpraxis. Im Jahr 2003 veräußerte er das Grundstück. Mit dem Erlös tilgte er Darlehen für ein vermietetes und selbstgenutztes Grundstück sowie Praxisschulden. Die jährliche Zinsersparnis betrug 15.000 EUR. Sodann reduzierte er die monatlichen Versorgungsleistungen an die Eltern vereinbarungsgemäß auf 1.000 EUR.  

     

    Das FA behandelte die reduzierten Zahlungen nicht mehr als SA i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sondern als Unterhaltsrente nach § 12 Nr. 2 EStG. Es sei keine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit mehr vorhanden. Das FG (Niedersächsisches FG 4.11.09, 2 K 277/07, EFG 10, 411) gab der Klage statt. Die Veräußerung des Vermögens sei unschädlich, wenn der Erlös zur Schuldentilgung verwendet werde und die ersparten Zinsaufwendungen die zugesagten Versorgungsleistungen decken.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die reduzierten Versorgungsleistungen sind nicht als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Wiederkehrende Leistungen, die nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden können, sind nicht als dauernde Last abziehbar bzw. nicht als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG steuerbar.