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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsvermögen

    Sind geleistete Anzahlungen Verwaltungsvermögen? ‒ Nicht zwingend!

    von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn und Martin Obermeyer, München

    | Der BFH hat mit Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20) zu der Frage Stellung bezogen, ob geleistete Anzahlungen zu „den anderen Forderungen“ und damit zu den Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 4 Nr. 4a ErbStG a. F. (vergleichbar mit § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG jetzige Fassung) gehören. Die Entscheidung des BFH ist erfreulich. Denn geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ im Sinne der Vorschrift, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Damit ist hier eine Prüfung notwendig, was mit der Anzahlung erworben werden soll und ob es sich dabei um Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG handelt. Abgrenzungsschwierigkeiten sind sicherlich vorprogrammiert. |

    1. Der Urteilsfall

    Im Streitfall wurden Anteile an einer GmbH verschenkt, wofür die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. in Anspruch genommen werden sollte. Zum Vermögen der GmbH gehörten Anzahlungen für ein im Bau befindliches Geschäftsgrundstück (Verwaltungsneubau) und solche im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb, welche in der Feststellungserklärung unter der Überschrift „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ angegeben wurden. Das FA stellte den Wert des Anteils an der GmbH und die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F. erklärungsgemäß fest. Ausweislich der Bescheide ergab sich ein Verwaltungsvermögen (nach Berücksichtigung des Freibetrags i. H. v. 20 % des anzusetzenden Betriebsvermögens) von 826.138 EUR, was einer Verwaltungsvermögensquote von rund 4,5 % entsprach.

     

    In der anschließenden Außenprüfung monierte der Prüfer, dass bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens bisher zu Unrecht geleistete Anzahlungen i. H. v. 3.243.361 EUR im Zusammenhang mit dem Verwaltungsneubau und dem laufenden Geschäftsbetrieb nicht angesetzt worden seien. Das FA habe die Anzahlungen vielmehr als „andere Forderungen“ und damit als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 4 Nr. 4a ErbStG a. F. zu qualifizieren. Das FA änderte die Bescheide entsprechend. Die Verwaltungsvermögensquote betrug nunmehr 17,43 %. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.