01.08.2007 | Vorweggenommene Erbfolge
Mit Lebensversicherungen „Steuern sparen“
Aufgrund der Vorgaben des BVerfG wird voraussichtlich ab 1.1.08 eine marktgerechte Bewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht umgesetzt. Betroffen hiervon ist auch § 12 Abs. 4 BewG, wonach bei der Schenkung einer noch nicht fälligen Lebensversicherung zwei Drittel der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Ab 2008 ist voraussichtlich der deutlich höhere Rückkaufswert anzusetzen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den wichtigsten Aspekten und Möglichkeiten, um noch in diesem Jahr mit der Übertragung von Lebensversicherungsverträgen „Steuern zu sparen“.
1. Widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsberechtigung
Eine Schenkung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht vollzogen. Der aufschiebend bedingte Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung ist nach § 12 Abs. 4 BewG die Bemessungsgrundlage der SchenkSt.
Ist die Bezugsberechtigung nur widerruflich ausgestattet, was in der Praxis der Regelfall ist, ist Gegenstand der Schenkung der Auszahlungsanspruch, jedoch erst bei Fälligkeit der Versicherungsleistung. Die Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 4 BewG entfällt.
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