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  • 07.08.2009 | Vorweggenommene Erbfolge

    Mittelbare Grundstücksschenkung - keine Anschaffung i.S. des § 6b EStG

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine § 6b-Rücklage kann nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden (BFH 23.4.09, IV R 9/06, Abruf-Nr. 092256).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger S hatte im Jahr 1997 von seinem Vater V im Wege der vorweg­genommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb erworben. Im Zuge des Verkaufs von Grundstücken hatte V in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG gebildet. Im Oktober 1997 und im Januar 1998 erteilte V dem Kläger jeweils ein Schenkungs­versprechen unter der Auflage, den Schenkungsbetrag nur für den Kauf näher bestimmter landwirtschaftlicher Grundstücke zu verwenden. Der Kläger erwarb diese Grundstücke und übertrug auf dieselben die von V übernommenen § 6b-Rücklagen.  

     

    Nach Ansicht des FA hat der Kläger die Grundstücke aufgrund der mittel­baren Grundstücksschenkungen unentgeltlich erworben und deshalb keine Anschaffungskosten getragen. Die von V gebildeten § 6b-Rücklagen seien daher nach Ablauf der Reinvestitionsfrist mit Gewinnzuschlag zwangsweise aufzulösen. Das FG (Niedersächsisches FG 8.12.05, 16 K 20544/02, EFG 06, 722) folgte dem Kläger. Der Begriff der Anschaffungskosten sei aus der auch im Steuerrecht geltenden Definition des § 255 Abs. 1 HGB abzuleiten, sodass auch beim Erwerb im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung Anschaffungskosten eines Grundstücks vorlägen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die § 6b-Rücklagen können nicht auf die Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke übertragen werden, da diese nicht vom Kläger angeschafft worden sind. Gemäß § 6b Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, wenn sie bei der Veräußerung der in § 6b Abs. 1 S. 1 EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter eine gewinnmindernde Rücklage gebildet haben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe der Rücklage abziehen. Im Gegenzug ist die Rücklage insoweit aufzulösen. Sind keine Reinvestitionsobjekte angeschafft oder hergestellt worden, ist die Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.