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  • 01.08.2005 | Vorweggenommene Erbfolge

    Nachversteuerung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer KG

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Nordkirchen
    Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer KG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a S. 3 ErbStG a.F. (jetzt § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Sie führt zu einer Minderung des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a S. 1 ErbStG in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt (BFH 2.3.05, II R 11/02, Abruf-Nr. 051812).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb als Vorerbin ihres verstorbenen Ehemanns dessen Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG sowie das zum Sonderbetriebs­vermögen gehörende Betriebsgrundstück. Nacherben sollten die drei Töchter der Eheleute sein. Die Klägerin war berechtigt, zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung den Nachlass ganz oder teilweise einem der Kinder zukommen zu lassen.  

     

    Drei Monate nach dem Erbfall übertrug die Klägerin das Grundstück sowie den Kommanditanteil „mit allen zugehörigen Kapital- und Darlehenskonten“ im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf eine der Töchter. Das FA teilte den Steuerwert des übertragenen Vermögens von 615.065 EUR nach der Formel für gemischte Schenkungen in einen auf die freigebige Zuwendung und einen auf die entgeltliche Übertragung entfallenden Teil auf und minderte die Vergünstigung des § 13 Abs. 2a Nr. 2 ErbStG a.F. (jetzt § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) wegen einer schädlichen Veräußerung innerhalb der Frist von fünf Jahren entsprechend um 162.449 EUR. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen ist nach Auffassung des BFH hinsichtlich des Teils, der nach zivil- und schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen als entgeltlicher Erwerb anzusehen ist, eine Veräußerung i.S. des Nachversteuerungstatbestandes. Dies gilt sowohl für die Anwendung des zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden § 13 Abs. 2a ErbStG als auch für die Nachfolgeregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.