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  • 05.04.2011 | Vorweggenommene Erbfolge

    Noch einmal: Umschichtung bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Veräußert der Vermögensübernehmer das existenzsichernde Vermögen und wendet den Verkaufserlös seinem Ehegatten unentgeltlich zur Verwendung in dessen Betrieb zu, sind die monatlichen Leistungen an den Vermögensübergeber nicht mehr als Sonderausgaben (SA) abzugsfähig (BFH 8.12.10, X R 35/10, Abruf-Nr. 111074).

     

    Sachverhalt

    Die Eltern hatten der Klägerin drei Grundstücke gegen Übernahme einer monatlichen Zahlungsverpflichtung (dauernde Last) übertragen. Kurz danach veräußerte die Klägerin die Grundstücke und überließ den Verkaufserlös ihrem Ehemann zur Verwendung in dessen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das FA versagte den SA-Abzug der monatlichen Zahlungen an die Eltern.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die wiederkehrenden Leistungen der Klägerin an ihre Eltern sind nicht als SA abziehbar, sondern Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG. Wiederkehrende Leistungen sind nur dann als SA gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG abziehbar bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können (BFH 12.5.03, GrS 1/00, BStBl II 04, 95). Die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen ist grundsätzlich zulässig (BFH 17.3.10, X R 38/06, ErbBstg 10, 199).  

     

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden „Perpetuierung“ des Übergebervermögens ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die Versorgungsleistungen weiterhin an den Übergeber erbracht werden und die Nettoerträge aus dem Reinvestitionsgut die Versorgungsleistungen decken. Wird aber der Veräußerungserlös des überlassenen Vermögens einem Anderen zur Verwendung in dessen Betriebsvermögen überlassen, ohne dass der Übernehmer Gesellschaftsrechte oder einen anderen Gegenwert erhält, hängen die Versorgungsleistungen nicht mehr mit der Vermögensübertragung zusammen. Der Klägerin kann kein unentgeltlich erworbenes Ersatzwirtschaftsgut mehr zugerechnet werden.