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  • 01.09.2005 | Vorweggenommene Erbfolge

    Sonderausgabenabzug bei Abgeltung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten?

    von WP / StB Dipl. Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Werden wiederkehrende Leistungen in einem erbrechtlichen Vertrag zwischen dem Alleinerben und einem Pflichtteilsberechtigten zur Abgeltung erb- und familienrechtlicher Ansprüche vereinbart und erhält der Pflichtteilsberechtigte aus dem Vermögen des Erblassers existenzsicherndes Vermögen, liegt keine als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare private Versorgungsrente vor (FG Baden-Württemberg 30.9.04, 10 K 116/01, rkr., Abruf-Nr. 050761).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhielt von ihrem Vater V im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen mit der Verpflichtung, ab seinem Tod an die Ehefrau, der Mutter (M) der Klägerin, einen monatlichen Geldbetrag zu entrichten. Als V verstarb, überließ die Klägerin (Alleinerbin) mit „erbrechtlicher Vereinbarung“ u.a. das von V erworbene Wohngrundstück der M zu Alleineigentum. M verzichtete im Gegenzug auf ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlass von V. Die Klägerin begehrte die Anerkennung der monatlichen Zahlungen an M als Sonderausgaben. 

     

    Das FA lehnte dies ab, da die Zahlungen Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG seien. Zwar könnten Versorgungsleistungen auch testamentarisch begründet werden. Solche setzten aber voraus, dass der Zahlungsempfänger kein existenzsicherndes Vermögen erhalten habe. Vielmehr solle er die Zahlungen anstelle eines Erbteils bekommen. Im vorliegenden Fall sei der Versorgungsempfängerin aber existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse übertragen worden. Als Gegenleistung habe sie auf die Geltendmachung ihres gesetzlich zustehenden Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Dies hebe den Versorgungscharakter der Geldzahlungen auf. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG lehnte die Klage ab. Die Zahlungen der Klägerin an M sind weder als Leibrente noch als dauernde Last als Sonderausgaben abzugsfähig. Wiederkehrende Leistungen eines Erben an die Witwe des Erblassers können abziehbar sein, wenn sie auf einem Erbvertrag oder auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beruhen und der Erbe von Todes wegen existenzsicherndes Vermögen erhalten hat. Voraussetzung ist aber, dass der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt.