11.03.2008 | Vorweggenommene Erbfolge
Versorgungsbedürftigkeit nicht entscheidend
Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (BFH 11.10.07, X R 14/06, Abruf-Nr. 073877). |
Sachverhalt
Der Kläger leistete als Erbe des Erblassers E aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses an dessen Ehefrau F Rentenzahlungen und machte diese als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG geltend. F erhielt im Wege dieses Vermächtnisses ferner Grundvermögen. Beim Abschluss des Erbvertrags waren E und F noch nicht verheiratet.
Das FA versagte den Abzug der Rentenzahlungen als Sonderausgaben. Diese seien keine Gegenleistung für das Nachlassvermögen. F habe neben den Versorgungsleistungen existenzsicherndes Vermögen erhalten, sodass keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vorliege. Ferner wurde der Erbvertrag vor der Eheschließung geschlossen, sodass F kein erbberechtigter Abkömmling sei und nicht zum Generationennachfolgeverbund gehöre. Das FG folgte dem FA (EFG 06, 1047).
Entscheidungsgründe
Die Leistungen des Klägers sind Versorgungsleistungen. Wiederkehrende Leistungen sind als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs in voller Höhe abziehbar, wenn
- Vermögen übertragen wird, das ausreichende Erträge abwirft, die die vom Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abdecken,
- die Leistungen ihren Rechtsgrund in einer vorweggenommenen Erbfolge oder in einer letztwilligen Verfügung (z.B. Vermächtnis) haben,
- der Empfänger zum Generationennachfolgeverbund gehört,
- die Versorgungsleistungen abänderbar sind.
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